Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  23.  257

2.  Die  Anzeigepflicht  tritt  ohne  Rücksicht  auf  die  beabsichtigte  Verwendung  des  Grundstücks
  ein.  Die  Anzeige  kann  mit  dem  Gesuche  um  Erteilung  der  nach  Art.  42b  erforderlichen
  Genehmigung  verbunden  werden.

3.  Der  Begriff  des  gewerbsmäßigen  Güterhändlers  wird  in  dem  Gesetze  nicht  ausdrücklich
  bestimmt,  ist  jedoch  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  der  gleiche  wie  in  Art.  19
des  Grundentlastungsgesetzes  vom  2.  Februar  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  19);
beim  Vollzug  des  Gesetzes  kann  deshalb  die  zu  Art.  19  a.  a.  O.  ergangene  Rechtsprechung

herangezogen  werden.
·  II.  Zu  8  1,  Art  42b.

1.  Der  Art.  42  b  erweitert  das  bisher  nur  bei  Schutzwaldungen  bestehende  Erfordernis
  der  forstpolizeilichen  Genehmigung  auf  Abholzungen  und  der  Abholzung  in  der  Wirkung
gleichkommende  Lichthauungen,  die  vom  Güterhändler  oder  von  demjenigen,  als  dessen  Vertreter
der  Güterhändler  den  Wald  erworben  hat,  oder  von  demjenigen  vorgenommen  werden,  an
welchen  der  Güterhändler  sei  es  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  Anderen  den
Wald  veräußert  hat.  ·

Kahle  Abholzungen  kommen  sehr  häufig  bei  Gutszertrümmerungen  vor  und  zwar  meist
für  die  Zwecke  der  Güterhändler  selbst  oder  gewerblicher  Unternehmungen,  wie  z.  B.  Sägewerke,
  Schleifholz=  und  Cellulosefabriken,  die  Waldteile  mit  oder  ohne  den  Boden  von  den
Händlern  erwerben  und  den  Holzbestand  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  oder  den  noch  im
Steigen  begriffenen  Massen=  oder  Wertzuwachs  verwerten.  Die  Polizeibehörden  und  die  mit
dem  Forstschutz  betrauten  Organe  (Art.  115)  haben  deshalb  diesen  Vorgängen  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen.

2.  Die  Pflicht  zur  Erholung  forstpolizeilicher  Genehmigung  ist  zeitlich  unbeschränkt;
dies  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Besitznachfolger  des  Güterhändlers  oder  des  von  dem
Güterhändler  Vertretenen.

3.  Die  Genehmigung  ist  nur  für  die  Abholzung,  d.  i.  den  kahlen  Abtrieb,  und  für
die  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommende  Lichthauung,  vorgeschrieben.  Eine  solche  Lichthauung
  liegt  dann  vor,  wenn  der  Hauptbestand  ganz  oder  in  einem  Maße  beseitigt  wird,
daß  die  zurückbleibende  Bestockung  für  eine  natürliche  Wiederverjüngung  des  Waldes  nicht
mehr  ausreicht,  diese  vielmehr  auf  künstlichem  Wege  bewerkstelligt  werden  muß.

4.  Das  Gesuch  um  Genehmigung,  das  Angaben  über  Steuergemeinde,  Plannummer
und  Umfang  des  Grundstücks,  über  Benützungsart  und  Eigentumsverhältnisse  an  den  angrenzenden
  Grundstücken,  endlich  über  Art  und  Umfang  der  beabsichtigten  Nutzung  zu  enthalten
  hat,  ist  bei  der  gemäß  Art.  42  a  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde  einzureichen.
Diese  hat  von  dem  Gesuch  die  Ortspolizeibehörde  und  die  angrenzenden  Waldbesitzer  zur
Abgabe  von  Einwendungen  insbesondere  über  die  Richtigkeit  der  Grenzen  zu  verständigen.