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die verschiedensten Dinge den Ständen zur Mitteilung zu bringen oder
zur Beschlußfassung vorzulegen.
Auch jedes Ständemitglied kann Anträge stellen oder Erklärungen
abgeben, indem es einen Schriftsatz zum Protokoll überreicht oder
mündlich ein Diktamen zu Protokoll erklärt. Doch Anträge, die eine
Verfassungsänderung oder eine Geldbewilligung enthalten, bedürfen einer
vorgängigen Intimation zum Antekomitialkonvent, d. i. dem Landeskonvent,
welcher dem Landtag vorherzugehen pflegt.
Ferner sind vorzunehmen die erforderlichen Wahlen, etwa für
Vorschläge zu Landratsstellen, Wahlen zum Engeren Ausschuß, zu
erledigten Klosterämtern, von Deputierten usw. Gleich nach Eröffnung
des Landtags geschieht die Bestimmung eines besonderen Wahltages zur
Vornahme solcher Wahlen.
Überdies die Jahresrechnungen und Voranschläge der verschiedenen
ständischen und landesherrlich-ständischen Kassen nebst den inneren
Angelegenheiten des ständischen Korps, des Landkastens, der Landesklöster
usp. Auch besondere Angelegenheiten der einzelnen ständischen
Korps werden ebenfalls auf dem Landtag erledigt.
Gang der Verhandlungen.
Die Beschlußfassungen des Plenums werden großenteils vorbereitet
in Kommitten, welche die einzelnen Gegenstände vorberaten und
Berichte mit ihren Vorschlägen dem Plenum unterbreiten. Im Beginn
des Landtags erfolgt die Wahl der üblichen oder etwaigen besonderen
Kommitten dieser Art — Kommitte ad Caput I, ad Caput II usw. der
Landtagsproposition, Justizkommitte, Kommitte für Verkehrswege, Polizeikommitte
usw. — und die Zuweisung der Propositionen und sonstigen
Beratungsgegenstände an die Kommitten. Dann folgt die Plenarberatung
derjenigen Vorlagen, die nicht Kommitten überwiesen sind.
Auch spätere Eingänge werden nach der Verlesung zur Vorberatung einer
Kommitte überwiesen oder auch unmittelbar durch das Plenum erledigt.
In den Kommitten liegt der Schwerpunkt der ständischen Arbeiten.
Die Wahl der Kommittenmitglieder erfolgt nach Ständen und Kreisen.
Die außerordentliche Wichtigkeit eines Gegenstandes kann zur Folge
haben die Wahl einer verstärkten Kommitte von größerer Mitgliederzahl,
eine Bitte an die Regierungen um Abordnung von Regierungskommissarien
zur Teilnahme an den Kommittensitzungen, auch den Beschluß, daß jedem
Ständemitglied die Anwesenheit bei den Kommittensitzungen gestattet sein