Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  34.  307

—  z.  B.  Trinitrotoluol  (hiervon  aber  höchstens  17  Prozent),  Monooder
  Dinitrotoluol,  Dinitrobenzol,  Nitronaphthalin  —  mit  oder  ohne
Zusatz  von  Pflanzenmehlen,  Chlorammonium,  Kochsalz,  Alkaliphosphaten,
Alkalioxalaten,  Kalisalpeter  (hiervon  aber  höchstens  15  Prozent)  oder
Natronsalpeter,  Alkalichromaten  (hiervon  aber  höchstens  3  Prozent)  und
Braunstein  oder  Blutlaugensalz),

3.  Hinter  dem  mit  „Minolite“  beginnenden  Absatze  wird  eingeschaltet:

Monachit  Il  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent
Trinitroxylol,  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  mindestens
  4  Prozent  Pflanzenmehlen),

Monachit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  18  Prozent
Trinitroxhylol,  höchstens  8  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  1  Prozent
Kollodiumwolle,  höchstens  1  Prozent  Kohle,  mit  Kohlenwasserstoffen,
Pflanzenmehlen,  Ammoniumoxalat  oder  anderen  die  Gefährlichkeit  nicht
erhöhenden  neutralen  Salzen),

4.  Der  mit  „Neuwestfalit“  beginnende  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

Neuwestfalit  auch  Gesteins-Westfalit  (Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter
  und  Pflanzenmehl  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Kohlenwasserstoffen

*  Nitrokohlenwasserstoffen,  wie  Nitronaphthalin,  Nitrotoluolen,  und  zwar

höchstens  20  Prozent  Dinitrotoluol  oder  Mono=  und  Dinitrotoluol  oder
höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol,  dieses  auch  mit  Zusatz  anderer
Nitrotoluole  bis  zu  20  Prozent  der  Gesamtmenge,  mit  oder  ohne  Zusatz
von  höchstens  10  Prozent  Baryt-,  Kali=  oder  Natronsalpeter  oder
10  Prozent  von  Mischungen  dieser  Salpetersorten  (bei  gleichzeitigem
Gehalt  an  Trinitrotoluol  aus  höchstens  5  Prozent  dieser  Stoffe)  mit

oder  ohne  Zusatz  von  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle  1  Prozent
Holzkohle,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  neutralen,  beständigen,  inerten

Chloriden,  Oxalaten,  Azetaten  und  ähnlichen  Salzen),

III.  In  Nr.  XXXV  g:
1.  Die  Eingangsbestimmung  wird  gefaßt:
Patronen  aus  folgenden  Chloratsprengstoffen:

Chedditen  (Gemengen  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  oder
höchstens  75  Prozent  Natriumchlorat  mit  Nitronaphthalin,  Dinitrotoluol

  und  mindestens  5  Prozent  Rizinusöl),