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Lieferungen als Sicherheit hinterlegt werden; für die staatlichen Kreditgewährungen, z. B.
Stundungen von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, von Eisenbahnfrachtgeldern, Holzund
Kaufgeldern und dergleichen, verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
Die gleiche Regelung wird von den Reichsämtern für ihren Geschäftsbereich getroffen.
München, den 30. Mai 1908.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Stchr.v. Horn. v. Brettreich.
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Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, Anderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend.
f#. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert
1. In Nr. XXXVaZiffer 6 — Eingangsbestimmungen —:
1. vor den Worten „Patronen aus Cosilit“ wird eingeschaltet:
Patronen aus Extra-Gummidynamit, Winterdynamit l und ll—
auch Belgisches Winterdynamit genannt — (Gemenge von höchstens
60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert
mit Kollodiumwolle, mit Zusatz von Salpeterarten, denen auch Holzmehl
und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt sein
können);
Patronen aus Gesilit mit oder ohne die Ziffern I, II und III (Gemenge
von höchstens 30 Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem
Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder
ohne Zusatz von Dinitrotoluol),;
2. bei „Patronen aus Chedditen“ wird hinter der Klammer beigefügt:
— siehe auch Nr. XXXV —.
II. In Nr. XXXVer
1. Der mit „Bautzener Sicherheitspulver“ beginnende Absatz wird geändert in:
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent
Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol),
2. Der mit „Gesteins-Dahmenit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge von
Ammoniaksalpeter, festen Kohlenwasserstoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen