Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Lieferungen  als  Sicherheit  hinterlegt  werden;  für  die  staatlichen  Kreditgewährungen,  z.  B.
Stundungen  von  Zöllen,  Steuern  und  sonstigen  Abgaben,  von  Eisenbahnfrachtgeldern,  Holzund
  Kaufgeldern  und  dergleichen,  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

Die  gleiche  Regelung  wird  von  den  Reichsämtern  für  ihren  Geschäftsbereich  getroffen.

München,  den  30.  Mai  1908.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Stchr.v.  Horn.  v.  Brettreich.

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Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  Anderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
f#.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert
1.  In  Nr.  XXXVaZiffer  6  —  Eingangsbestimmungen  —:
1.  vor  den  Worten  „Patronen  aus  Cosilit“  wird  eingeschaltet:
Patronen  aus  Extra-Gummidynamit,  Winterdynamit  l  und  ll—
auch  Belgisches  Winterdynamit  genannt  —  (Gemenge  von  höchstens
60  Prozent  Nitroglyzerin  und  höchstens  8  Prozent  Nitrobenzol,  gelatiniert
mit  Kollodiumwolle,  mit  Zusatz  von  Salpeterarten,  denen  auch  Holzmehl
und  indifferente,  neutrale,  beständige,  färbende  Stoffe  beigemischt  sein
können);
Patronen  aus  Gesilit  mit  oder  ohne  die  Ziffern  I,  II  und  III  (Gemenge
  von  höchstens  30  Prozent  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem
Nitroglyzerin  mit  Salpeterarten,  Kochsalz  und  Kohlehydraten,  mit  oder
ohne  Zusatz  von  Dinitrotoluol),;
2.  bei  „Patronen  aus  Chedditen“  wird  hinter  der  Klammer  beigefügt:
—  siehe  auch  Nr.  XXXV  —.
II.  In  Nr.  XXXVer
1.  Der  mit  „Bautzener  Sicherheitspulver“  beginnende  Absatz  wird  geändert  in:
Bautzener  Sicherheitspulver  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent
Ammoniaksalpeter,  Barytsalpeter  und  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol),
2.  Der  mit  „Gesteins-Dahmenit“  beginnende  Absatz  erhält  folgende  Fassung:
Gesteins-Dahmenit  auch  Perfektiv-Dahmenit  (Gemenge  von
Ammoniaksalpeter,  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  Nitrokohlenwasserstoffen