Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befreiung  —  275  —  Befreiung

§  dem  Vermieter  an  einen  Dritten  verr  808  Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der

äußert,  so  tritt  der  Erwerber  an
Stelle  des  Vermieters  in  die  sich
während  der  Dauer  seines  Eigentums
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
Rechte  und  Verpflichtungen  ein.

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen

  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber
zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters
Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter  von
der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der
Mieter  das  Mietverhältnis  für  den

ersten  Termin  kündigt,  für  den  die

Kündigung  zulässig  ist.  577—579.
Nießbrauch  s.  Miete  571.
Pacht  s.  Miete  562.
Pfandrecht.
1271  s.  Hypothek  1121,  1122.
1273,  1279  s.  Hypothek  1123—  1125.
Sachen  s.  Miete  562.
Schuldverhältnis.
Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  ausgeschlossen,  so  wird  der
Schuldner  durch  die  Hinterlegung  von
seiner  Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise
befreit,  wie  wenn  er  zur  Zeit  der
Hinterlegung  an  den  Gläubiger  geleistet
  hätte.
Schuldverschreibung.

793  Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,

in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  Leistung  verspricht  (Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber),  so  kann
der  Inhaber  von  ihm  die  Leistung
nach  Maßgabe  des  Versprechens  verlangen,
  es  sei  denn,  daß  er  zur  Verfügung

  über  die  Urkunde  nicht  berechtigt
  ist.  Der  Aussteller  wird  jedoch

auch  durch  die  Leistung  an  einen
nicht  zur  Verfügung  berechtigten  Inhaber

  befreit.  807.

 

Gläubiger  benannt  ist,  mit  der  Bestimmung
  ausgegeben,  daß  die  in  der
Urkunde  versprochene  Leistung  an
jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann,
so  wird  der  Schuldner  durch  die
Leistung  an  den  Inhaber  der  Urkunde
  befreit.  Der  Inhaber  ist  nicht
berechtigt,  die  Leistung  zu  verlangen.

Testament.

Der  Erblasser  kann  den  Vorerben
von  den  Beschränkungen  und  Verpflichtungen
  der  §§  2113  Abs.  1,
2114,  2116—2119,  2123,  2127  bis
2131,  2133,  2134  befreien.  2137.
Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf
dasjenige  eingesetzt,  was  von  der
Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
  übrig  sein  wird,  so  gilt  die
B.  von  allen  im  §  2136  bezeichneten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen
Kals  angeordnet.

Das  Gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,

  wenn  der  Elrblasser  bestimmt
  hat,  daß  der  Vorerbe  zur
freien  Verfügung  über  die  Erbschaft
berechtigt  sein  soll.  2138.
Ist  das  Vermächtnis  eines  Gegenstandes
  der  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  zur  Erbschaft  gehört,  nach
§  2169  Abs.  1  wirksam,  so  hat  der
Beschwerte  den  Gegenstand  dem  Bedachten
  zu  verschaffen.

Ist  der  Beschwerte  zur  Beschaffung
außer  stande,  so  hat  er  den  Wert
zu  entrichten.  Ist  die  Verschaffung
nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen
  möglich,  so  kann  sich  der
Beschwerte  durch  Entrichtung  des
Wertes  befreien.  2182.

2220  Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker

  nicht  von  den  ihm  nach

den  §§  2215,  2216,  2218,  2219

obliegenden  Verpflichtungen  befreien.
Vertrag.

324  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen

18“