Befreiung — 275 — Befreiung
§ dem Vermieter an einen Dritten verr 808 Wird eine Urkunde, in welcher der
äußert, so tritt der Erwerber an
Stelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen
nicht, so haftet der Vermieter
für den von dem Erwerber
zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter
von dem Übergange des Eigentums
durch Mitteilung des Vermieters
Kenntnis, so wird der Vermieter von
der Haftung befreit, wenn nicht der
Mieter das Mietverhältnis für den
ersten Termin kündigt, für den die
Kündigung zulässig ist. 577—579.
Nießbrauch s. Miete 571.
Pacht s. Miete 562.
Pfandrecht.
1271 s. Hypothek 1121, 1122.
1273, 1279 s. Hypothek 1123— 1125.
Sachen s. Miete 562.
Schuldverhältnis.
Ist die Rücknahme der hinterlegten
Sache ausgeschlossen, so wird der
Schuldner durch die Hinterlegung von
seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise
befreit, wie wenn er zur Zeit der
Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
hätte.
Schuldverschreibung.
793 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt,
in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung
auf den Inhaber), so kann
der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens verlangen,
es sei denn, daß er zur Verfügung
über die Urkunde nicht berechtigt
ist. Der Aussteller wird jedoch
auch durch die Leistung an einen
nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber
befreit. 807.
Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, daß die in der
Urkunde versprochene Leistung an
jeden Inhaber bewirkt werden kann,
so wird der Schuldner durch die
Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht
berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Testament.
Der Erblasser kann den Vorerben
von den Beschränkungen und Verpflichtungen
der §§ 2113 Abs. 1,
2114, 2116—2119, 2123, 2127 bis
2131, 2133, 2134 befreien. 2137.
Hat der Erblasser den Nacherben auf
dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge
übrig sein wird, so gilt die
B. von allen im § 2136 bezeichneten
Beschränkungen und Verpflichtungen
Kals angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen,
wenn der Elrblasser bestimmt
hat, daß der Vorerbe zur
freien Verfügung über die Erbschaft
berechtigt sein soll. 2138.
Ist das Vermächtnis eines Gegenstandes
der zur Zeit des Erbfalls
nicht zur Erbschaft gehört, nach
§ 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der
Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten
zu verschaffen.
Ist der Beschwerte zur Beschaffung
außer stande, so hat er den Wert
zu entrichten. Ist die Verschaffung
nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
möglich, so kann sich der
Beschwerte durch Entrichtung des
Wertes befreien. 2182.
2220 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker
nicht von den ihm nach
den §§ 2215, 2216, 2218, 2219
obliegenden Verpflichtungen befreien.
Vertrag.
324 Wird die aus einem gegenseitigen
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