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gesetz“, genehmigt und lassen solche durch das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich
bekannt machen.
Gegeben zu München, den 9. Juni 1908.
Luitpold,
Prinz von LHayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Zentralabteilung:
von Beckenbauer, Generalmajor.
An die Stelle des 8 15 tritt unter gleichzeitiger Abänderung des unter Litt. E bei—
gefügten Musters die nachstehende Vorschrift:
Über die von den Truppenteilen in den Standorten gezahlten Servis-
vergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem Muster in der Beilage
Litt. D Quittungen aus.
Für Quartiergewährung in Ortsunterkunft und auf Märschen empfangen
die Ortschaften von den Truppenteilen Quartierbescheinigungen nach dem unter
/Litt. E beigefügten Muster. Die hienach zu entrichtende Servisvergütung wird
von den Truppenteilen den Gemeindevorständen entweder sofort bezahlt oder durch
Vermittelung der Post zugesandt. In letzterem Falle sollen die Gemeinden
spätestens sechs Wochen nach Beendigung der betreffenden Ubung usw. im Besitz
ihrer Gebührnisse sein.