Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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mangelhaft  ist,  entsprochen  werden,  immer  aber  erst  dann,  wenn  sich  der,  dem  Hauptsteueramte
  als  zahlungssählg  bekannte  Niederleger  zugleich  als  Selbstschuldner  für  Gesälle,
  Geldstrafe,  Kosten  und  andere  gesetzliche  Folgen  verbürgt,  dle  Declaranten,  bezlehungeweise
  den  früheren  Begleltscheinextrahenten  treffen,  falls  der  Inhalt  der  uneröffnet
zur  Nlederlage  gelangten  Waarencolli  mit  der  Eingangsdeklaration  und  den  darauf
gegründeten  Begleltschelnen,  Deklarations=  und  Begleitscheinauszügen  künftig  nicht  übereinstimmend
  befunden  werden  sollte.  Die  Erfüllung  dieser  Bedingung  kann  nach  dem
Ermessen  des  Hauptsteueramts  erlassen  werden,  wenn  die  specielle  Revision  schon  bei
einem  anderen  Amte  vorausgegangen  ist.  «

Wenn  die  specielle  Revision  der  Waaren  einen  von  der  Anmeldung  abweichenden
Befund  ergiebt,  so  jedoch,  daß  der  Fall  einer  Defraudation  nicht  vorhanden  ist,  oder
wenn  Waaren  in  Bezug  auf  Art  und  Menge  im  Begleltschein  nicht  bestimmt  genug
angegeben  sind,  und  auch  der  Niederleger  die  Angabe  nicht  durch  eine  Bemerkung  in
Spalte  14  des  Auszugs  zu  ergänzen  vermag,  ist  die  Aufnahme  in  die  Niederlage  nur
in  sofern  zulässig,  als  der  Niederleger  die  Richtigkelt  der  Ausmittelung  dadurch  anerkennt,
daß  er  das  Revisionsattest  mit  unterschreibt.

Dagegen  bleibt  die  Aufnahme  bis  zur  Entscheidung  des  Generalinspektors  ausgesehzt,
wenn  jenes  Anerkenntniß  versagt  wird  und  die  obwaltenden  Bedenken  nicht  alsbald  durch
Einwirkung  des  Amts  gehoben  werden  können.

Die  Waaren  werden  in  solchen  Fällen  einstweilen  unter  Verschluß  genommen.

8.  15.

Woaren,  welche  bei  dem  Niederlageamte  unter  Begleitscheincontrole  unverschlossen
eingegangen  sind,  und  über  deren  Identikät  Zweifel  bestehen  können,  dürfen  in  die  Niederlage
  nicht  anders,  als  gegen  Verzichtleistung  auf  die  Abfertigung  zur  Durchfuhr  auf.
genommen  werden.

8.  16.

Hat  eine  Nelloverwiegung  der  Waare  statigesunden,  so  erfolgt  die  Anschreibung
nach  dem  Brutio=  und  dem  ermittelten  Nettogewichte.

Dem  Niederletzer  steht  es  jederzeit  frei,  dle  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch
Verwiegung  als  Grundlage  der  Verzollung  zu  verlangen,  wie  auch  die  Zollverwaltung
von  der  ihr  zustehenden  Befugnit,  die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen,  in  jedem
Stadium  Gebrauch  machen  kann.

8.  17.

Wenn  die  Revision  beendigt  ist,  hat  der  Niederleqer  die  Waaren  auf  eigene  Kosten
zu  den  Lagerräumen  und  in  denselben  an  denjenigen  Ort  zu  schaffen,  welcher  für  die
Lagerung  angewiesen  wird.