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Artikel III.
Unterhaltungszustand der Eisenbahnfahrzeuge.
9 1.
1 Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen sollen sich in befriedigendem,
die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zustande befinden.
2 Wenn dies nicht der Fall ist, wenn sie insbesondere den Bestimmungen in §§ 2
bis 4 nicht entsprechen oder mit einem der im § 5 angeführten Mängel behaftet sind,
dürfen sie zurückgewiesen werden.
§ 2.
Bei dem Ubergang auf die Bahnen eines Nachbarlandes sollen seit der letzten gründlichen
Untersuchung (Revision) nicht mehr als drei Jahre verflossen sein. Nach der Heimat
zurückkehrende lauffähige Wagen sind indes von dritten Verwaltungen leer oder beladen zu
übernehmen, auch wenn diese Frist überschritten ist.
§ 3.
1 Die Achsbüchsen sollen mit Schmiermaterial ausreichend versehen sein.
2 Für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtete Wagen, deren Schmierfrist
abgelaufen ist, dürfen die Heimatbahn ohne neue Schmierung nicht verlassen.
4.
Zur Viehbeförderung benutzte Wagen sind gründlich gereinigt und desinfiziert zu
übergeben.
§ 5.
Mängel, die zur Zurückweisung berechtigen.
A. Mängel an Rädern und Achsen.
1. Räder, die Spuren einer Bewegung auf der Achse zeigen.
2. Räder, deren Naben gesprungen und nicht mit umgelegten Ringen gebunden sind.
3. Räder mit durchgebrochenen Radkränzen (Speichenkränzen), deren Radreifen, im
Laufkreise gemessen, eine geringere Stärke als 30 Millimeter haben. Anbrüche der Radkränze
sind kein Grund zur Zurückweisung.
4. Räder, die eine durchgebrochene oder mehr als eine angebrochene Speiche haben,
und Räder mit gußeiserner Nabe, in der die Mehrzahl der Speichen lose ist.
5. Radscheiben mit kreisförmigen Rissen in einer Länge von mehr als einem Fünftel
des Umfanges oder mit mehr als zwei Radialrissen.