Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  III.
Unterhaltungszustand  der  Eisenbahnfahrzeuge.
9  1.

1  Die  im  internationalen  Verkehre  zugelassenen  Wagen  sollen  sich  in  befriedigendem,
die  Sicherheit  des  Bahnbetriebs  in  keiner  Weise  gefährdendem  Zustande  befinden.

2  Wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  wenn  sie  insbesondere  den  Bestimmungen  in  §§  2
bis  4  nicht  entsprechen  oder  mit  einem  der  im  §  5  angeführten  Mängel  behaftet  sind,
dürfen  sie  zurückgewiesen  werden.

§  2.

Bei  dem  Ubergang  auf  die  Bahnen  eines  Nachbarlandes  sollen  seit  der  letzten  gründlichen
  Untersuchung  (Revision)  nicht  mehr  als  drei  Jahre  verflossen  sein.  Nach  der  Heimat
zurückkehrende  lauffähige  Wagen  sind  indes  von  dritten  Verwaltungen  leer  oder  beladen  zu
übernehmen,  auch  wenn  diese  Frist  überschritten  ist.

§  3.
1  Die  Achsbüchsen  sollen  mit  Schmiermaterial  ausreichend  versehen  sein.
2  Für  Zeitschmierung  (periodische  Schmierung)  eingerichtete  Wagen,  deren  Schmierfrist
abgelaufen  ist,  dürfen  die  Heimatbahn  ohne  neue  Schmierung  nicht  verlassen.

4.
Zur  Viehbeförderung  benutzte  Wagen  sind  gründlich  gereinigt  und  desinfiziert  zu
übergeben.
§  5.

Mängel,  die  zur  Zurückweisung  berechtigen.
A.  Mängel  an  Rädern  und  Achsen.

1.  Räder,  die  Spuren  einer  Bewegung  auf  der  Achse  zeigen.

2.  Räder,  deren  Naben  gesprungen  und  nicht  mit  umgelegten  Ringen  gebunden  sind.

3.  Räder  mit  durchgebrochenen  Radkränzen  (Speichenkränzen),  deren  Radreifen,  im
Laufkreise  gemessen,  eine  geringere  Stärke  als  30  Millimeter  haben.  Anbrüche  der  Radkränze
  sind  kein  Grund  zur  Zurückweisung.

4.  Räder,  die  eine  durchgebrochene  oder  mehr  als  eine  angebrochene  Speiche  haben,
und  Räder  mit  gußeiserner  Nabe,  in  der  die  Mehrzahl  der  Speichen  lose  ist.

5.  Radscheiben  mit  kreisförmigen  Rissen  in  einer  Länge  von  mehr  als  einem  Fünftel
des  Umfanges  oder  mit  mehr  als  zwei  Radialrissen.