Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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3.  Bruch  eines  Zwischenblatts  nahe  der  Mitte  bei  Personenwagen;  Bruch  zweier
oder  mehrerer  Zwischenblätter  nahe  der  Mitte  bei  Güterwagen.

4.  Bruch  einer  Schneckenfeder,  die  nicht  durch  Halter  oder  einen  durchgehenden  Bolzen
gegen  das  Herausfallen  geschützt  ist.

5.  Fehlen  oder  Bruch  solcher  Teile,  die  zur  Befestigung  der  Federn  erforderlich  sind.

6.  Aufsitzen  der  Wagenkasten  oder  der  Längsträger  auf  dem  Federbunde,  Streifen  der
Räder  an  diesen  Teilen  oder  frische  Spuren  von  solchen  Berührungen.  Altere  Spuren  von
früheren  Berührungen  oder  das  Aufsitzen  der  Sicherheitsstützen  auf  den  äußeren  Vierteln
der  Federlänge  berechtigen  nicht  zur  Zurückweisung.

Anmerkung.  Wagen  von  nicht  mehr  als  4500  Millimeter  Radstand,  die  leer  nach  der
Heimat  laufen,  sind  auch  mit  den  unter  C  2  bis  6  angeführten  Mängeln  zu
übernehmen,  wenn  sie  statt  der  Federn  durch  gut  befestigte  Klötze  sicher  unterstützt
  find.

D.  Mängel  an  Stoßvorrichtungen.

1.  Gebrochene  oder  beschädigte  Pufferstangen  und  Pufferfedern,  die  das  Spiel  der
Puffer  verhindern.

2.  Fehlen  der  Befestigungsmittel,  die  das  Herausfallen  der  Pufferstangen  verhindern.

3.  Fehlende  oder  gebrochene  Puffergehäuse.  Beschädigte  Puffergehäuse,  deren  sichere
Befestigung  und  Stangenführung  gewährleistet  ist,  sind  kein  Grund  zur  Zurückweisung.

Anmerkung.  Wagen,  die  leer  nach  der  Heimat  laufen,  sind  mit  den  unter  D  1  bis  3
angeführten  Mängeln  zu  übernehmen,  wenn  sie  ohne  Gefahr  am  Schlusse  eines
Zuges  laufen  können.

EE.  Mängel  an  Zugvorrichtungen.

1.  Gerissene  Hauptkuppelungen  oder  Sicherheitskuppelungen  oder  Notketten,  gebrochene
oder  angebrochene  Zughaken,  wenn  durch  diese  Mängel  das  vorschriftsmäßige  Kuppeln  (durch
die  Haupt=  und  Sicherheitskuppelungen)  mit  anderen  Wagen  unmöglich  gemacht  wird.

2.  Gebrochene  oder  angebrochene  Zugstangen,  Keile  oder  Muffen.

3.  Fehlen  der  Notketten  oder  der  Sicherheitskuppelungen  an  Wagen,  die  nicht  so  eingerichtet
  sind,  daß  die  beiden  Hauptkuppelungen  zugleich  eingehängt  werden  können.

4  Bruch  einer  Zugspiralfeder  oder  eines  Hauptblatts  der  Zugfeder:  Bruch  in  der
Mitte  eines  der  anderen  Blätter.

Anmerkung.  Wagen,  die  leer  nach  der  Heimat  laufen,  sind  mit  den  unter  E  1  bis  4
angeführten  Mängeln  zu  übernehmen,  wenn  sie  ohne  Gefahr  am  Schlusse  eines
Zuges  laufen  können.