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3. Bruch eines Zwischenblatts nahe der Mitte bei Personenwagen; Bruch zweier
oder mehrerer Zwischenblätter nahe der Mitte bei Güterwagen.
4. Bruch einer Schneckenfeder, die nicht durch Halter oder einen durchgehenden Bolzen
gegen das Herausfallen geschützt ist.
5. Fehlen oder Bruch solcher Teile, die zur Befestigung der Federn erforderlich sind.
6. Aufsitzen der Wagenkasten oder der Längsträger auf dem Federbunde, Streifen der
Räder an diesen Teilen oder frische Spuren von solchen Berührungen. Altere Spuren von
früheren Berührungen oder das Aufsitzen der Sicherheitsstützen auf den äußeren Vierteln
der Federlänge berechtigen nicht zur Zurückweisung.
Anmerkung. Wagen von nicht mehr als 4500 Millimeter Radstand, die leer nach der
Heimat laufen, sind auch mit den unter C 2 bis 6 angeführten Mängeln zu
übernehmen, wenn sie statt der Federn durch gut befestigte Klötze sicher unterstützt
find.
D. Mängel an Stoßvorrichtungen.
1. Gebrochene oder beschädigte Pufferstangen und Pufferfedern, die das Spiel der
Puffer verhindern.
2. Fehlen der Befestigungsmittel, die das Herausfallen der Pufferstangen verhindern.
3. Fehlende oder gebrochene Puffergehäuse. Beschädigte Puffergehäuse, deren sichere
Befestigung und Stangenführung gewährleistet ist, sind kein Grund zur Zurückweisung.
Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter D 1 bis 3
angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines
Zuges laufen können.
EE. Mängel an Zugvorrichtungen.
1. Gerissene Hauptkuppelungen oder Sicherheitskuppelungen oder Notketten, gebrochene
oder angebrochene Zughaken, wenn durch diese Mängel das vorschriftsmäßige Kuppeln (durch
die Haupt= und Sicherheitskuppelungen) mit anderen Wagen unmöglich gemacht wird.
2. Gebrochene oder angebrochene Zugstangen, Keile oder Muffen.
3. Fehlen der Notketten oder der Sicherheitskuppelungen an Wagen, die nicht so eingerichtet
sind, daß die beiden Hauptkuppelungen zugleich eingehängt werden können.
4 Bruch einer Zugspiralfeder oder eines Hauptblatts der Zugfeder: Bruch in der
Mitte eines der anderen Blätter.
Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter E 1 bis 4
angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines
Zuges laufen können.