Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
i
Gegenstände
8 18.
l1Kuppelungsteile, die auf weniger als 130 Millimeter
über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen mindestens auf
diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können.
2 Für vorhandenes Material tritt diese Vorschrift mit dem
1. Januar des Jahres 1912 in Kraft.
§ 19.
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
g 20.
Die Bremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie beim
Drehen der Kurbel nach rechts, das heißt im Sinne des Uhrzeigers
angezogen werden.
§ 21.
1Abstand der Bremsersitze und anderer über die
Wagenstirnen vortretender fester Teile von der Stirnfläche
der vollständig eingedrückten Puffer, in der Wagenachse gemessen — 40
Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt.
8 22.
Die Querschnittsmaße der Wagen müssen den Vorschriften
der Bahnverwaltungen, auf deren Linien sie übergehen sollen, ent—
sprechen. Diese Vorschriften sind den beteiligten Staaten bekannt
zu geben.
§ 23.
Die Schlösser der dem internationalen Verkehre
dienenden Personenwagen sollen, wenn die Türen dieser
Wagen überhaupt mittels eines Schlüssels verschließbar sind, entweder
der einen oder der anderen der beiden Schlüsselformen entsprechen,
die in Anlage B dargestellt sind