Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

 

Größtes  Kleinstes
Maß  in  Millimeter.
i

Gegenstände

 

 

8  18.

l1Kuppelungsteile,  die  auf  weniger  als  130  Millimeter
über  Schienenoberkante  herabhängen  könnten,  müssen  mindestens  auf
diesen  Abstand  eingeschraubt  oder  aufgehängt  werden  können.
2  Für  vorhandenes  Material  tritt  diese  Vorschrift  mit  dem
1.  Januar  des  Jahres  1912  in  Kraft.

§  19.
Die  Wagen  müssen  mit  Tragfedern  versehen  sein.

g  20.

Die  Bremsen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  beim
Drehen  der  Kurbel  nach  rechts,  das  heißt  im  Sinne  des  Uhrzeigers
angezogen  werden.

§  21.

1Abstand  der  Bremsersitze  und  anderer  über  die
Wagenstirnen  vortretender  fester  Teile  von  der  Stirnfläche
der  vollständig  eingedrückten  Puffer,  in  der  Wagenachse  gemessen  —  40

Für  bestehendes  Material  wird  kein  Maß  festgesetzt.

8  22.

Die  Querschnittsmaße  der  Wagen  müssen  den  Vorschriften
der  Bahnverwaltungen,  auf  deren  Linien  sie  übergehen  sollen,  ent—
sprechen.  Diese  Vorschriften  sind  den  beteiligten  Staaten  bekannt
zu  geben.

§  23.

Die  Schlösser  der  dem  internationalen  Verkehre
dienenden  Personenwagen  sollen,  wenn  die  Türen  dieser
Wagen  überhaupt  mittels  eines  Schlüssels  verschließbar  sind,  entweder
der  einen  oder  der  anderen  der  beiden  Schlüsselformen  entsprechen,
die  in  Anlage  B  dargestellt  sind