Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fahrten  des  Eigenthümers  oder  zum  Verkehr  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  dienen,  können
die  Erfordernisse  nach  lit.  a.  und  b.  ermäßigt  oder  nachgesehen  werden.

Motorschiffe  müssen  den  Erfordernissen  entsprechen,  welche  unter  d.  und  e.  für
Dampfschiffe  aufgestellt  sind.  Ueberdies  ist  auf  jedem  Motorschiffe  eine  Anleitung  für
den  Gebrauch  des  Motors,  sowie  ein  Abdruck  des  graphischen  Fahrplanes  und  der
Stenerkurse  für  die  Bodensee-Dampfschiffe  mitzuführen;  die  erforderlichen  Abdrücke  werden
  von  den  Dampfschiffahrtsverwaltungen  zur  Verfügung  gestellt.

Auf  Motorschiffen,  die  mittelst  Petroleum,  Benzin,  Naphta  oder  dergl.  bewegt  werden,
muß,  um  einen  ausgebrochenen  Brand  wirksam  bekämpfen  zu  können,  in  unmittelbarer
Nähe  der  Motorkammer  das  nöthige  Löschmaterial  (Sand  oder  dergleichen)  vorhanden  sein.

Motorschiffe,  worauf  Personen  gewerbsmäßig  befördert  werden,  müssen  mit  einer
entsprechenden  Anzahl  von  Geräthen  zur  Rettung  versehen  sein.

Auf  Schleppschiffen  und  Trajektkähnen  müssen  mindestens  zwei  Rettungsringe
mit  Leinen  vorhanden  sein;  auf  Schiffen  ohne  festes  Deck  genügt  jedoch  an  deren  Stelle
die  sogenannte  Lade.

Die  untersuchende  Behörde  hat  auch  zu  bestimmen,  welche  Bemannung  zur  sicheren
Jahrt  des  Schiffes  mindestens  erforderlich  ist.

S.  4.

Wenn  das  Schif  durch  die  Untersuchung  tanglich  befunden  ist,  hat  die  Behörde  die
Linie  der  größten  zulässigen  Eintauchung  festzusetzen.

Der  Mindestabstand  dieser  Linie  vom  Schiffsrand  soll  bei  Lastschiffen  betragen:

a)  bei  einer  Ladefähigkeit  von  30  4t  und  mehr:  30  cm,

b)  bei  einer  Ladefähigkeit  von  weniger  als  30  t:  24  cm.

Bei  Schiffen,  welche  dem  Personenverkehre  dienen,  muß  die  Linie  der  größten  zulässigen
(eintauchung  wenigstens  40  cm  unter  dem  unteren  Rand  der  Fenster  und  der  Oeffnungen
für  die  Radachsen  und,  wo  keine  Fenster  oder  Oeffnungen  vorhanden  sind,  unter  dem
chiffsrand  liegen.

Im  übrigen  erfolgt  die  Bestimmung  dieser  Linie  nach  dem  Ermessen  der  untersuchenden
  Behörde,  beziehungsweise  der  beigezogenen  Sachverständigen.

Die  Bestimmung  der  der  größten  zulässigen  Eintauchung  entsprechenden  Ladefähigteit
  geschieht  entweder  auf  Grund  eines  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  oder  des