Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  die  Areal=  und  die  Miethaussteuer  je  aus  einem  Jahresbetrage  von  385/100  Pfennig
für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl,

3.  die  Gewerb-,  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer  nach  den  Gesetzen  vom  9.  Juni  1899.

Die  Erhebung  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  bemißt  sich  nach  dem

10.  März  1879
20.  Dezember  1897.

 

Gesetze  vom

Gegeben  zu  München,  den  26.  Juni  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  PVodewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.

Frhr.  v.  Horn.

Kiöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  12.  Juni  1908  dem  K.  Kämmerer,
Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am
K.  Preußischen  Hofe  und  Bevollmächtigten
zum  Bundesrate,  Hugo  Grafen  von  und  zu
Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg
  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen

v.  Brettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg  ver—
liehene  Ehren-Großkreunz  des  Großherzoglich
Oldenburgischen  Hausordens  des  Herzogs
Peter  Friedrich  Ludwig  und

unterm  17.  Juni  1908  dem  Liibjäger
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Heinrich
von  Bayern,  Maximilian  Bertele  für  den
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Sultan  verliehenen
  großherrlich  türkischen  Medschidje-Orden
  V.  Klasse  und  der  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Fürsten  von  Bulgarien  ihm
verliehenen  Fürstlich  Bulgarischen  silbernen
Verdienst-Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.