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Gesetzbl. S. 48) *) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908
in Kraft treten. ·
a) Im ersten Absatz ist hinter dem Worte „Formaldehyd“ einzuschalten:
und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben,
b) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Ver-
wendung zur Gelbfärbung der Margarine und der Hüllen derjenigen Wurst-
arten, bei denen die Gelbfärbung herkömmlich und als künstliche ohne weiteres
erkennbar ist, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Abdruck.
(Nr. 3509.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900. Vom 4. Juli 1908.
Auf Grund der Bestimmungen im § 12 Abs. 2, § 15 des Gesetzes, betreffend die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetztzl. S. 547) hat der
Bundesrat beschlossen, der nachstehenden Abänderung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 242) 7“) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderung am
1. August 1908 in Kraft tritt.
Hinter Nr. 2 ist als Nr. 2à einzufügen:
Bei der Einfuhr von frischem Fleische dürfen die Organe und sonstigen
Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht angeschnitten
sein, bei der Einfuhr von zubereitetem Fleische die der Untersuchung zu unter-
ziehenden Lymphdrüsen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die
Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
.) Abgedruckt im Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 1902 Nr. 35 S. 294.
**) Abgedruckt im Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1902 Nr. 35 S. 295.