Grsetz-und Verordunngs-glatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 43.
München, den 21. Juli 1908.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 18. Juli 1908, die Kaminkehrer betreffend. — Königlich Aller-
höchste Entschließung vom 17. Juli 1908, die Verlängerung des Landtages betreffend. — Bekannt-
machung vom 15. Juli 1908, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Kaminkehrer betreffend.
Im Namen Seiner Moazjestät des Königs.
—
von Gottes Gnaden Rüniglicher Minz von Sayern,
Regent.
Wir finden Uns Allerhöchst bewogen, auf Grund des § 39 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich, und Art. 15 des Gesetzes vom 30. Januar 1868, das Gewerbs-
wesen betreffend, zu verordnen, was folgt:
Der § 15 der Verordnung vom 26. März 1903, die Kaminkehrer betreffend, erhält
folgende Fassung:
I. Die seit 1. Mai 1903 aufgestellten Kaminkehrer sind bei Meidung der Folgen
des § 11 Abs. I Ziff. 5 verpflichtet, dem Unterstützungsverein für bayerische
Kaminkehrerwitwen nach näherer Anordnung der Satzungen dieses Vereins beizutreten.
II. Auf die in § 14 vorgesehene Unterstützung haben nur die Witwen derjenigen
Kaminkehrer Anspruch, die dem genannten Verein angehören oder die innerhalb
der satzungsmäßigen Beitrittsfrist gestorben sind. 77