Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  44.  377

Tabelle  III

zur

Berechnung  der  gutgemachten  Tilgung  für  die  mit  3,  Prozent
verzinslichen  Darlehen.

 

Anleitung.

Der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  gutgemachte  gesamte
Tilgungsbetrag  wird  durch  Multiplikation  des  jährlichen  Tilgungsbetrages  mit  der  betreffenden  Verhältniszahl
in  Spalte  2  der  Tabelle  gefunden.  Wird  z.  B.  für  ein  Darlehen  von  1200  .K  eine  jährliche  Kulturrente  von
100  4,  d.  h.  neben  dem  jährlichen  Zins  von  120)2033¾/4—  45  .&  ein  jährlicher  Tilgungsbetrag  von  55  AK  (4,56838.%)
entrichtet,  so  sind  ausweislich  der  Tabelle  beispielsweise  nach  20  Halbjahren  55.X11,9996141  =  659,92  getilgt.
Die  Restschuldigkeit,  durch  deren  Erlage  das  fragliche  Darlehen  zur  angegebenen  Zeit  vollständig  getilgt  wird,
beträgt  sonach  540,08  M.

Die  Länge  der  Tilgungsperiode  bei  einer  Kulturrente  von  bestimmter  Höhe  wird  mit  Hilfe  der  Spalte  3
der  Tabelle  aus  dem  Prozentverhältnis  der  Kulturrente  zur  ursprünglichen  Darlehenssumme  bestimmt.  In  dem
obenangegebenen  Beispiele  wird  dieses  Prozentverhältnis  durch-die  Zahl  8,3838.  (3,75  Zins  und  4,588.  Tilgung)  ausgedrückt,
  welche  zwischen  den  Zahlen  8,368091  und  8,182628,  d.  i.  zwischen  (der  32.  und  33.  Zahl  der  Tabelle  liegt.
Am  Ende  des  32.  Halbjahres  berechnet  sich  der  gesamte  Tilgungsbetrag  auf  21/689680055  =  1190,97  .K&;  mithin
ist  am  Schlusse  des  33.  Halbjahres  nur  noch  ein  Darlehensrest  von  9,03  X  nebst  halbjährigem  Zins  hieraus  zu
entrichten.  Das  Darlehen  von  1200  J¼  wird  sonach  mittelst  einer  Kulturrente  von  100  im  Wege  der  ordentlichen
  Tilgung  in  33  Halbjahren  vollständig  abgetragen.  79*