Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Beiträge  für  Kranken-,  Unfall-,  Alters-  und  Invaliditätsversicherung
kommen,  soweit  deren  Leistung  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  beruht,  von
dem  stenerbaren  Einkommen  des  zur  Leistung  Verpflichteten  in  Abzug.

32.

Tantiemen  vom  Gewinne  kaufmännischer  Geschäfte,  vom  Sportelertrage
  u.  s.  w.,  Vergütungen  für  Reiseaufwand,  soweit  sie  den  wirklichen  Aufwand
  erheblich  übersteigen,  sowie  sonstige  vertragsmäßig  zugesicherte,  in  ihrer
Höhe  aber  nicht  fest  bestimmte  geldwerthe  Zuwendungen  gehören  zu  den  wechselnden
Einnahmen,  bei  denen  der  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  maßgebend  ist  und
nach  Befinden  Schätzung  eintritt.

8  35.

Zu  dem  steuerbaren  Diensteinkommen  der  Beamten  sind  Orts-  und
Personalzulagen,  Dienstwohnungen  und  Wohnungsgelder  zu  rechnen,  wogegen
Pferderationen,  Reisekostenvergütungen  und  Bureaugeldaversa  als  Entschädigungen
für  Dienstaufwand  außer  Ausaz  bleiben.  ·

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von  dem  der  Steueraufseher  ein  solcher  von  180  M.  —  Pf.  als  Entschädigung
für  Dienstaufwand  gelten  und  daher  von  dem  Diensteinkommen  bei  der  Einschätzung
  in  Abzug  gebracht  werden.

III.  Von  der  Einschätzung.
(.  1#  bi  23  des  Gesetze.,
8  34.

Die  Veranlagung  der  Stener  hat  für  jedes  Jahr  stets  in  den  Monaten
Oktober  und  November  des  vorhergehenden  Jahres  zu  erfolgen.

Das  Individualverzeichniß,  dessen  Aufstellung  dem  Gemeindevorstande
nach  dem  unter  B  beigefügten  Formulare  obliegt,  bildet  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigen
  erster  Abtheilung  die  Grundlage  der  Veranlagung.  In  demselben
müssen  jedoch  sämmtliche  Eimwohner  der  Gemeinde  aufgeführt  werden,  also  auch
diejenigen,  welche  der  Besteucrung  in  der  zweiten  Abtheilung  unterliegen,  ferner
diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Veranlagung  des  Arbeitsverdienstes  wegen  oder
aus  anderen  Gründen  zeitweise  abwesend  sind,  sowie  diejenigen,  welche  in  eine
andere  Gemeinde  zu  vergiehen  beabsichtigen,  aber  noch  nicht  verzogen  sind.
Ueberdies  sind  die  hierlands  steuerpflichtigen  Angehörigen  anderer  Staaten  sowie