Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

87.  Verhältnis  des  Völkerrechts  zu  verwandten  Materien.  35

 

seine  Aufimerksamkeit  geschenkt.  —  Praktische  Zwecke  (insbesondere  auf  dem
Gebiete  der  Kodifikation)  verfolgt  auch  die  Gesellschaft  für  Völkerrecht
  in  Petersburg.

$  7.  Verhältnis  des  Völkerrechts  zu  verwandten  Materien.  I.  In
erster  Linie  ergeben  sich  notwendige  Beziehungen  des  Völkerrechts  zum
Staatsrecht,  denn  Subjekte  des  Völkerrechts  sind  nur  Staaten.  Ob  ein
Gemeinwesen  in  der  internationalen  Gemeinschaft  als  Subjekt  von  Rechten
und  Pflichten  Anerkennung  finden  könne,  hängt  von  seiner  rechtlichen  Organisation
  als  Staat  ab.  Die  Verfassung  mag  wie  immer  beschaffen  sein  —  jedenfalls
  muß  sie  allgemein  anerkannten  Anschauungen  über  die  notwendigen
Kriterien  des  Staats  entsprechen.  Die  Grundlage  für  die  Beantwortung  der
Frage,  ob  ein  Gemeinwesen  als  Staat  existiert  und  sohin  als  Subjekt  des
Völkerrechts  überhaupt  in  Betracht  kommen  kann,  ist  in  jenen  Vorgängen  zu
suchen,  durch  welche  sich  die  Konstituierung  des  Gemeinwesens  vollzieht.
Als  Ergebnis  einer  geschichtlichen  Entwicklung,  die  von  den  jeweiligen  kulturellen
  Verhältnissen  des  betreffenden  Volkes  wesentlich  bestimmt  ist,  läßt
das  Staatsrecht  wie  überhaupt  das  nationale  Recht  der  einzelnen  Staaten  die
jeweilige  Auffassung  der  staatlichen  Aufgaben  und  damit  auch  das  Maß  des
Anteils  erkennen,  den  betreffende  Staaten  an  der  Lösung  internationaler  Aufgaben
  zu  nehmen  imstande  sind.

In  dogmatischer  Beziehung  weisen  Völkerrecht  und  Verfassungsrecht
eine  eigenartige  Parität  auf,  insofern  die  Normen,  die  sich  die  Staaten  nach
außen  setzen  und  die  verfassungsrechtlichen  Normen  auf  Willensakten  des
Staates  beruhen,  in  denen  sich  eine  Selbstbeschränkung  der  Staatsgewalt  bekundet.!)
  Wissenschaft  und  Praxis  des  Völkerrechts  und  des  Staatsrechts
sind  auf  die  Verwertung  einer  Reihe  von  Kategorien  angewiesen,  die  beiden
Gebieten  gemeinsam  sind.  So  begegnen  wir  z.  B.  den  Begriffen  der  Souveränetät,
  des  Volkes  im  politischen  und  ethnographischen  Sinn,  des  Territoriums,
  des  Staatsvertrags  u.  s.  w.  im  Staatsrecht  und  im  Völkerrecht.  Rechtlich
  bedeutsame  Verhältnisse  der  verschiedensten  Art  weisen  eine  staatsrechtliche
  und  völkerrechtliche  Seite  auf;  Institute,  die  auf  dem  Boden  des  Staatsrechts
  ihre  geschichtliche  Entwicklung  gefunden  haben  (z.  B.  die  Staatsdienstbarkeiten
  des  alten  Deutschen  Reiches),  finden  im  Völkerrecht  Aufnahme.

In  praktischer  Beziehung  ist  vielfach  die  rechtliche  Existenz  eines
internationalen  Vorgangs  an  das  Vorhandensein  staatsrechtlicher  Voraussetzungen
  geknüpft;  so  ist  z.  B.  die  Fähigkeit  einer  Person,  als  Repräsentant
eines  Staats  im  Völkerverkehr  zu  fungieren,  von  den  staatsrechtlichen  Bestimmungen
  des  betreffenden  Staats  über  die  Ausübung  der  Repräsentativ- 



1)  Vgl.  über  diesen  Punkt  die  Ausführungen  von  Jellinek,  Die  rechtliche  Natur
der  Staatsverträge  8.  14ff.;  Desselben  „System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte“
8.  183ff.;  Stoerk  s.  v.  „Staatsverträge“  in  v.  Stengels  Wörterbuch  d.  d.  Verwaltungsrechts;
  Nippold,  Der  völkerrechtliche  Vertrag  8.  21ff.  Dagegen  Fricker,  Ztschr.  f.  d.  ges.
Staatswissenschaft  XXXIV  S.  384;  Seligmann,  Abschluß  und  Wirksamkeit  von  Staatsverträgen

  S.  16ff.
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