Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Im  eltten  Abschnitt  wird  der  Versuch  gemacht  auf  die  Flösserei
mit  verbundenen  Hölzern  die  im  Entwurf  dem  Seerecht  entlehnten
Bestimmungen  über  die  unpersönliche  Haftung  des  Schifiseigners,
in  der  Beschränkung  auf  Schiff  und  Fracht,  für  aussercontractliches
  Verschulden  der  Schiffsbesatzung  auch  auf  die  Flössereiverhältnisse
  zu  übertragen.  Dabei  drängt  sich  sofort  der  Einwurf
auf,  dass  die  geflössetn  Hölzer  ja  nicht  ein  Schiff,  sondern  Güter
sind,  welche  ohne  Schiff  auf  dem  Wasserwege  befördert  werden.
Die  äusserliche  Gleichstellung  der  Flösserei  mit  der  Binnenschiffahrt
in  der  angegebenen  Richtung  würde  also  sachlich  vielmehr  eine
folgenreiche  Verschiedenheit  in  der  Behandlung  der  Haftfrage
bedeuten,  indem  bei  der  Flösserei  die  Güter  haften  würden  in
Fällen,  wo  bei  der  Binnenschiffahrt  nur  Schiff  und  Fracht  die
Haftung  trifft.  Der  gleiche  gesetzgeberische  Gedanke  kommt  nur
darin  zum  Ausdruck,  dass  ın  beiden  Fällen  es  die  res  nocens  ist,
an  welche  der  Beschädigte  sich  soll  halten  dürfen.  Dieser  Gesichtspunkt
  dürfte  aber  zur  Rechtfertigung  des  Entwurfs  ausreichen.
  Für  das  durch  ein  anrennendes  Floss  geschädigte  Binnenschiff
  liegt  es,  insbesondere  nach  älteren  deutsch-rechtlichen
Anschauungen,  am  Nächsten,  die  Hand  auf  die  schadenstiftende
Sache  zu  legen  und  in  ihrem  Werth  Ersatz  des  erlittenen
Schadens  zu  suchen.  Dass  der  Flossführer  oder  Flossmeister
regelmässig  keine  Person  ist,  gegen  welchen  Schadensersatzansprüche
  mit  Aussicht  auf  Erfolg  sich  erheben  lassen,  darüber  ist
man  allerseits  einig,  Dagegen  lässt  sich  gegen  die  Haftbarmachung
  des  Flössereiunternehmers,  welcher  das  Flössen  fremden
Holzes  unternimmt,  das  Gleiche  nicht  sagen  und  ein  solcher
Unternehmer  würde  sich  auch  nicht  zu  beschweren  haben,  wenn
man  ihn  für  Schäden  verantwortlich  machte,  welche  durch  Verschulden
  seiner  Angestellten  im  Flössereibetrieb  mittelst  des
Flosses  selbst  verursacht  werden.  Indessen  vom  Standpunkt  des
geschädigten  Schiffes,  welcher  doch  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen
  ist,  erscheint  es  einfacher  und  auch  dem  im  Volke
lebenden  natürlichen  Rechtsgefühle  entsprechender,  das  Floss
haften  zu  lassen.  Der  Entwurf  geht  zum  Schutz  des  Beschädigten
noch  weiter,  indem  er  in  $  139  eine  persönliche  Verpflichtung