Die Rechtsfolgen der Meeresfreiheit. 493
Selbsthülfe wider einen unrechtmäßigen Angriff und wegen
zugefügter rechtswidriger Beschädigungen. Doch wird gegenwärtig
dies Recht der Selbsthülfe von einzelnen Schiffen und
namentlich blosen Kauffahrern selten und nur im Fall unabwendbarer
Noth gestbt und in anderen Fällen denselben auferlegt,
lieber einfach gegen zugefügte Berletzungen und Kränkungen
zu protestiren und nachträglich durch das Organ ihres eigenen
Staats und namentlich unter Vermittelung von Consuln und
diplomatischen Agenten Genugthuung, bezw. Entschädigung zu
erlangen. Es ist diese Beschränkung im Interesse der Rechtsordnung
um so mehr zu billigen, als im Geiste unserer Zeit
sich der Gedanke gut befestigt hat, daß die rechtswidrige Verletzung
irgend eines nationalen Schiffes allemal zugleich auch
eine Verletzung des Staates selbst involvirt, dem es vermöge
der rechtlich constatirbaren Nationalität seiner Flagge angehört.
— In welcher Weise dieser staatliche Schutz wirksam wird,
ob im Wege diplomatischer Reclamation oder durch die Anrufung
der fremdländischen Gerichtsbarkeit selbst, ist eine Frage,
deren Lösung theils von den Eingebungen der politischen
Zweckmäßigkeit, theils von dem Maße der Entwickelung des
materiellen Rechts in dem Staate abhängt, der oder dessen
Angehöriger im gegebenen Falle als regreßpflichtig erscheint.
Die Schiffe als Mobilien sind vermöge ihrer Zugehörigkeit,
eigenthumsrechtlichen Unterwerfung unter den Willen eines oder
mehrerer Nationalen ihrerseits selbst als in nexn mit dem
heimathlichen Recht der letztern stehend anzusehen; außerdem
bleiben die an Bord befindlichen Personen nach dem Civil= und
Criminalrecht fast aller Culturstaaten, auch in Handlungen und
Geschäften, die sie außerhalb des Staatsgebictes vornehmen,
an die heimathlichen Gesetze gebunden.!) Zu beiden Gründen
tritt aber auch noch der Umstand hinzu, daß das Schiff vermöge
seiner Flagge sich als zu einer bestimmten staatlichen
Gemeinschaft gehörig erklärt, in deren rechtlichem Schutz es steht,
deren wirthschaftliche Vortheile es genießt: es ist daher eine
durchaus consequente Entwickelung der internationalen Staatenpraxis,
im Schiff mit den darauf befindlichen Personen eine
physische Fortsetzung der Rechtsgemeinschaft zu erblicken, deren
Flagge das Schiff führt. In Folge dessen bleibt das Schiff
naturgemäß auch dort, wo eine fremdstaatliche Gewaltsübung
— innerhalb des friedlichen Verkehrs — nicht stattfinden darf,
der heimathlichen Staatsgewalt unterworfen. Alle rechtlich
relevanten Thatsachen, welche sich daher auf hoher See innerhalb
der durch die Flagge staatlich charakterisirten Gemeinschaft abspielen,
fallen unter das Richtmaß des heimathlichen Rechts,
sie werden unter Ausschluß aller fremden Jurisdictionsbefugnisse