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§ 29.
In den Gemeinden mit städtischer Verfassung kann jeder Gemeindebevollmächtigte, der
einer früheren Wahl entstammt, binnen einer Woche nach Schluß der Wahl beim Magistrate
schriftlich oder zu Protokoll erklären, daß er sich einer Vorschlagsliste der neuen Wahl zurechne.
Die Ersatzmänner dieser Liste und der mit ihr verbundenen Listen (§ 28) gelten alsdann
auch für jene Gemeindebevollmächtigten als Ersatzmänner.
8 30.
1 Ist eine gültige Vorschlagsliste nicht vorhanden oder können aus keiner der Vorschlagslisten
Ersatzmänner bestimmt werden, so wird für die Bestimmung der Ersatzmänner (§ 27) die
Gesamtheit der Personen, die Stimmen erhalten haben, als eine Vorschlagsliste betrachtet.
IIIn den Gemeinden mit städtischer Verfassung gelten die hiernach bestimmten Ersatzmänner
auch als solche für sämtliche Gemeindebevollmächtigte, die einer früheren Wahl entstammen.
V. Nachwahlen.
§ 31.
1 Findet infolge einer Wahlvernichtung (Art. 196/122 beider Gemeindeordnungen) eine
Nachwahl statt, bei der mehrere Stellen zu besetzen sind, so finden die Vorschriften der
§8§ 2 bis 30 entsprechende Anwendung. Ist dabei die Einreichung neuer Vorschlagslisten
veranlaßt, ohne daß eine neue Auflegung der Wählerliste erfolgt (§§ 3, 4) so hat der
Bürgermeister in geeignetem Zeitpunkte zur Einreichung von Vorschlagslisten öffentlich
aufzufordern und dabei für die Einreichung eine angemessene Frist zu bestimmen.
II Ist bei der Nachwahl nur eine einzige Stelle zu besetzen, so erfolgt die Wahl nach
den entsprechenden Vorschriften beider Gemeindeordnungen.
C. Regelmäßige Wahlen der bürgerlichen Magistratsräte und ihrer Ersatzmänner.
32.
! Die Wahl der Ersatzmänner für die bürgerlichen Magistratsräte erfolgt für die Dauer
der Wahlperiode. s
II Neuwahlen nach Art. 192 Abs. VI, 195 Abs. III, IV der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung finden nicht statt.