Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

430
§  29.

In  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  kann  jeder  Gemeindebevollmächtigte,  der
einer  früheren  Wahl  entstammt,  binnen  einer  Woche  nach  Schluß  der  Wahl  beim  Magistrate
schriftlich  oder  zu  Protokoll  erklären,  daß  er  sich  einer  Vorschlagsliste  der  neuen  Wahl  zurechne.
Die  Ersatzmänner  dieser  Liste  und  der  mit  ihr  verbundenen  Listen  (§  28)  gelten  alsdann
auch  für  jene  Gemeindebevollmächtigten  als  Ersatzmänner.

8  30.

1  Ist  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht  vorhanden  oder  können  aus  keiner  der  Vorschlagslisten
Ersatzmänner  bestimmt  werden,  so  wird  für  die  Bestimmung  der  Ersatzmänner  (§  27)  die
Gesamtheit  der  Personen,  die  Stimmen  erhalten  haben,  als  eine  Vorschlagsliste  betrachtet.

IIIn  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  gelten  die  hiernach  bestimmten  Ersatzmänner
  auch  als  solche  für  sämtliche  Gemeindebevollmächtigte,  die  einer  früheren  Wahl  entstammen.

V.  Nachwahlen.
§  31.

1  Findet  infolge  einer  Wahlvernichtung  (Art.  196/122  beider  Gemeindeordnungen)  eine
Nachwahl  statt,  bei  der  mehrere  Stellen  zu  besetzen  sind,  so  finden  die  Vorschriften  der
§8§  2  bis  30  entsprechende  Anwendung.  Ist  dabei  die  Einreichung  neuer  Vorschlagslisten
veranlaßt,  ohne  daß  eine  neue  Auflegung  der  Wählerliste  erfolgt  (§§  3,  4)  so  hat  der
Bürgermeister  in  geeignetem  Zeitpunkte  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  öffentlich
aufzufordern  und  dabei  für  die  Einreichung  eine  angemessene  Frist  zu  bestimmen.

II  Ist  bei  der  Nachwahl  nur  eine  einzige  Stelle  zu  besetzen,  so  erfolgt  die  Wahl  nach
den  entsprechenden  Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen.

C.  Regelmäßige  Wahlen  der  bürgerlichen  Magistratsräte  und  ihrer  Ersatzmänner.
32.

!  Die  Wahl  der  Ersatzmänner  für  die  bürgerlichen  Magistratsräte  erfolgt  für  die  Dauer
der  Wahlperiode.  s

II  Neuwahlen  nach  Art.  192  Abs.  VI,  195  Abs.  III,  IV  der  rechtsrheinischen
Gemeindeordnung  finden  nicht  statt.