Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  431

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Soweit  §  34  nichts  anderes  bestimmt,  finden  auf  die  Wahl  der  bürgerlichen  Magistratsräte
und  ihrer  Ersatzmänner  die  Vorschriften  der  §§  3  bis  31  entsprechende  Anwendung.

8  34.

1  Die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  (§  3)  erfolgt  in  Verbindung
mit  der  Ladung  der  Gemeindebevollmächtigten  zur  Wahlversammlung  (Art.  195  Abs.  I  der
rechtsrheinischen  Gemeindeordnung).

I  Die  Vorschlagslisten  sind  dem  Wahlkommissär  spätestens  bei  Beginn  der  Wahl  von
einem  der  Unterzeichner  persönlich  zu  übergeben.

III  Jede  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  drei  Gemeindebevollmächtigten  unterzeichnet  sein.

IV  Der  Ubergeber  gilt  als  Vertrauensmann  (§  10).  Nachträgliche  Ergänzungen  der
Vorschlagsliste  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  geschehen  können,  ohne  den  Fortgang  des
Wahlgeschäfts  erheblich  aufzuhalten.

V  Die  Prüfung  der  Vorschlagslisten  (§  12)  erfolgt  durch  den  Wahlkommissär  sofort
nach  der  Einreichung.  Der  Wahlkommissär  eröffnet  das  Ergebnis  der  Prüfung  den  Übergebern
  mündlich,  gibt  bei  Beginn  der  Wahl  die  Vorschlagslisten  und  die  Verbindungserklärungen,
  soweit  sie  gültig  sind,  den  anwesenden  Wählern  mündlich  bekannt  und  legt  sie
zur  Einsicht  der  Wähler  im  Wahlraum  auf.

D.  Regelmäßige  Wahlen  der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmänner.
§  35.

1!  Die  Wahl  der  Ersatzmänner  für  die  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  erfolgt  für  die
Dauer  der  Wahlperiode.

II  Neuwahlen  nicht  berufsmäßiger  Adjunkten  nach  Art.  57  Abs.  IV,  58  Abs.  V,  121,  123
Abs.  IV,  VI  der  pfälzischen  Gemeindeordnung  finden  nicht  statt.

8  36.

Auf  die  Wahl  der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmänner  finden  die
Vorschriften  der  §§  33,  34  entsprechende  Anwendung;  abweichend  gilt  jedoch  folgendes:
90°