Nr. 51. 431
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Soweit § 34 nichts anderes bestimmt, finden auf die Wahl der bürgerlichen Magistratsräte
und ihrer Ersatzmänner die Vorschriften der §§ 3 bis 31 entsprechende Anwendung.
8 34.
1 Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten (§ 3) erfolgt in Verbindung
mit der Ladung der Gemeindebevollmächtigten zur Wahlversammlung (Art. 195 Abs. I der
rechtsrheinischen Gemeindeordnung).
I Die Vorschlagslisten sind dem Wahlkommissär spätestens bei Beginn der Wahl von
einem der Unterzeichner persönlich zu übergeben.
III Jede Vorschlagsliste muß von mindestens drei Gemeindebevollmächtigten unterzeichnet sein.
IV Der Ubergeber gilt als Vertrauensmann (§ 10). Nachträgliche Ergänzungen der
Vorschlagsliste sind nur insoweit zulässig, als sie geschehen können, ohne den Fortgang des
Wahlgeschäfts erheblich aufzuhalten.
V Die Prüfung der Vorschlagslisten (§ 12) erfolgt durch den Wahlkommissär sofort
nach der Einreichung. Der Wahlkommissär eröffnet das Ergebnis der Prüfung den Übergebern
mündlich, gibt bei Beginn der Wahl die Vorschlagslisten und die Verbindungserklärungen,
soweit sie gültig sind, den anwesenden Wählern mündlich bekannt und legt sie
zur Einsicht der Wähler im Wahlraum auf.
D. Regelmäßige Wahlen der nicht berufsmäßigen Adjunkten und ihrer Ersatzmänner.
§ 35.
1! Die Wahl der Ersatzmänner für die nicht berufsmäßigen Adjunkten erfolgt für die
Dauer der Wahlperiode.
II Neuwahlen nicht berufsmäßiger Adjunkten nach Art. 57 Abs. IV, 58 Abs. V, 121, 123
Abs. IV, VI der pfälzischen Gemeindeordnung finden nicht statt.
8 36.
Auf die Wahl der nicht berufsmäßigen Adjunkten und ihrer Ersatzmänner finden die
Vorschriften der §§ 33, 34 entsprechende Anwendung; abweichend gilt jedoch folgendes:
90°