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1. Die Höchstzahl der Namen, die in einer Vorschlagsliste und in einem Wahlzettel
enthalten sein dürfen (§§ 6, 15), beträgt vier.
2. Die Zahl der Ersatzmänner, die innerhalb einer Vorschlagsliste zu bestimmen
sind (§ 27), entspricht der Zahl der Gewählten dieser Liste.
E. Ergänzungswahlen.
8 37.
1 Ergänzungswahlen für Gemeindebevollmächtigte oder für nicht berufsmäßige Gemeinderäte,
bei denen gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen sind oder die in Verbindung mit einer regelmäßigen
Wahl vorgenommen werden, finden nach den Vorschriften der §§ 2 bis 26 statt.
II Ergänzungswahlen für bürgerliche Magistratsräte oder für nicht berufsmäßige
Adjunkten finden unter der gleichen Voraussetzung nach den entsprechenden Vorschriften der
88 33, 34, 36 statt.
III Die Höchstzahl der Namen, die bei solchen Ergänzungswahlen (Abs. 1, II) in einer
Vorschlagsliste und in einem Wahlzettel enthalten sein dürfen (8§§ 6, 15) entspricht der Zahl
der zu besetzenden Stellen.
F. Schlußbestimmung.
8 38.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, für die Durchführung des Wahlgeschäfts
nähere Anweisungen zu erteilen.
Linderhof, den 18. August 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
u. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.