Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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1.  Die  Höchstzahl  der  Namen,  die  in  einer  Vorschlagsliste  und  in  einem  Wahlzettel
enthalten  sein  dürfen  (§§  6,  15),  beträgt  vier.

2.  Die  Zahl  der  Ersatzmänner,  die  innerhalb  einer  Vorschlagsliste  zu  bestimmen
sind  (§  27),  entspricht  der  Zahl  der  Gewählten  dieser  Liste.

E.  Ergänzungswahlen.
8  37.

1  Ergänzungswahlen  für  Gemeindebevollmächtigte  oder  für  nicht  berufsmäßige  Gemeinderäte,
bei  denen  gleichzeitig  mehrere  Stellen  zu  besetzen  sind  oder  die  in  Verbindung  mit  einer  regelmäßigen
  Wahl  vorgenommen  werden,  finden  nach  den  Vorschriften  der  §§  2  bis  26  statt.

II  Ergänzungswahlen  für  bürgerliche  Magistratsräte  oder  für  nicht  berufsmäßige
Adjunkten  finden  unter  der  gleichen  Voraussetzung  nach  den  entsprechenden  Vorschriften  der
88  33,  34,  36  statt.

III  Die  Höchstzahl  der  Namen,  die  bei  solchen  Ergänzungswahlen  (Abs.  1,  II)  in  einer
Vorschlagsliste  und  in  einem  Wahlzettel  enthalten  sein  dürfen  (8§§  6,  15)  entspricht  der  Zahl
der  zu  besetzenden  Stellen.

F.  Schlußbestimmung.
8  38.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  für  die  Durchführung  des  Wahlgeschäfts
  nähere  Anweisungen  zu  erteilen.

Linderhof,  den  18.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

u.  Brettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.