Nr. 51. 433
Bekanntmachung, den Vollzug der Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge der Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen (K. Verordnung
vom 18. August 1908, G. u. V. Bl. S. 424) wird folgende Anweisung erteilt.
1.
Die gemeindlichen Verhältniswahlen finden nach Art. 1 des Gemeindewahlgesetzes vom
15. August 1908 (G. u. V. Bl. S. 421) nur in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern
statt.
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung.
Ein solches „Ergebnis“ liegt erst dann vor, wenn es von der zuständigen Behörde,
d. i. dem K. Statistischen Bureau, endgültig festgestellt und — allgemein oder durch
besondere Verfügung — bekanntgegeben ist.1W) Die allgemeine Bekanntgabe wird künftig
für alle Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern etwa 8 Monate nach dem Zählungstage
erfolgen. Im Falle eines dringenden früheren Bedarfs wäre das K. Statistische Bureau
um besondere Bekanntgabe anzugehen.
Vor der — allgemeinen oder besonderen — Bekanntgabe darf eine etwa anfallende
Wahl2) in Gemeinden, die bei der vorletzten Volkszählung weniger als 4001 Einwohner
gezählt hatten, auch dann nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfinden, wenn
mit Sicherheit zu erwarten ist, daß das Ergebnis der letzten Volkszählung jene Ziffer
erreichen wird.
Die Ergebnisse der Berufs= und Betriebszählung kommen hierher nicht in Betracht.
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl finden gemäß Art. 1 des Gemeindewahlgesetzes
in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern statt:
a. die regelmäßigen Wahlen
der Gemeindebevollmächtigten (in Gemeinden mit städtischer Verfassung und
in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung),
der bürgerlichen Magistratsräte,
der nicht berufsmäßigen Gemeinderäte,
der nicht berufsmäßigen Adjunkten,
b. die Wahlen der Ersatzmänner für die unter a bezeichneten Stellen,
Zu Ziff. 1. 1) Vgl. Art. 203/127 beider Gemeindeordnungen, Beilage 1 zur Begründung des Entwurfs
eines Gemeindewahlgesetzes (Verh. d. K. d. Abg. 1907/8 Beil. 463), Bericht des Reichsrats Dr. Graf von Crailsheim
an den vereinigten I. u. III. Ausschuß der Kammer der Reichsräte über diesen Gesetzentwurf vom 4. Juli 1908 S.7/8.
2) Z. B. eine Ergänzungswahl, bei der mehrere Stellen zu besetzen sind, oder die regelmäßige Erneuerungswahl,
die in den Gemeinden mit städtischer Verfassung zu Ende des Jahres 1920 stattzufinden hat.