Die Verwendung des Erlöses dieser Liquidationen regelt sich
gemaͤß den Bestimmungen der Abschnitte III und IV Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.
Artikel 75.
Unter Abweichung von den in Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche
Benimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen
Bestimmungen bleiben alle Verrräge in Kraft, die,
bevor das französische Dekret vom 30. November 1918 in
Elsaß-Cothringen verkündet wurde, zwischen Elsaß-Cothringern
(natürlichen und juristischen Personen) oder anderen Einwohnern
Elsaß-Lothringens einerseits und dem Reich oder
den deutschen Staaten oder deren in Deutschland wohnenden
Angehörigen andererseits abgeschlossen sind und deren Ausführung
durch den Waffenstillstand oder durch die spätere
französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.
Indes sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung
im allgemeinen Interesse die französische Regierung binnen
sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
Deutschland mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schuldforderungen
und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich
aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund eines
solchen Vertrags bereits vollzogenen Rechtshandlung oder
Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien
einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten
Partei eine angemessene Eutschädigung zugebilligt, die aber
lediglich nach dem angelegten Kapital ohne Rücksicht auf den
entgangenen Gewinn berechnet wird.
Für Verjährung, Ausschlußfrist und Verfall gelten in
Elsaß-Lothringen die in Artikel 300 und 301 Abschnitt V
Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) enthaltenen Bestimmungen,
und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Ausdrucks „Kriegsausbruch= der Ausdruck -11. November
1918. und an die Stelle des Ausdrucks Kriegsdauerder
Ausdruck „Zeit vom 1 1. November 1918 bis zum Inkrafttreten
des gegenwärtigen Verrrags= tritt.
Nelchs-Gesebbl. 1019. 174