Ju § 25.
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Zur Nachprüfung (§ 21 der Wahlordnung) werden die Stimmenzahlen der zur Gruppe
gehörigen Vorschlagslisten durch den Quotienten, auf den die 4. Stelle traf, geteilt.
Vorschlagsliste B: 2352: 796 -2,
„ C: 849: 796 = 1,
» D: 796: 796 = 1.
Die Teilung ergibt für jede dieser Vorschlagslisten die Zahl der Stellen, die ihr zugewiesen
worden sind.
25.
Ueber die Wählbarkeit s. oben Ziff. 2.
8 26 Abs. II entspricht dem Art. 184 Abs. III Satz 4/117 Abs. III beider
Gemeindeordnungen.
Der Fall, daß mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, die verfügbare
Zahl der Stellen aber für alle ausreicht, ist nicht im § 25 Abs. II, sondern im
§ 26 behandelt.
Für den Fall, daß auf eine Vorschlagslistet) mehr Stellen entfallen, als die Liste
wählbare Kandidaten enthält, gibt § 22 Maß.
Zur Veranschaulichung der Wirkungen des § 25 (sowie der §§ 26 und 27) diene folgendes
Beispiel.
Es sind 8 Gemeindebevollmächtigte zu wählen.
Auf die 3 nachstehenden Vorschlagslisten entfällt je die beigesetzte Zahl von Stellen.
Die einzelnen Kandidaten der Vorschlagslisten haben je die beigesetzte Zahl von Stimmen erhalten.
Vorschlagsliste A. Vorschlagsliste B. Vorschlagsliste C.
4 Stellen. 3 Stellen. 1 Stelle.
Kandidatene) Stimmen Kandidaten?) Stimmen Kandidaten?) Stimmen
D 625 L 429 T 156
4 429 M 326 U 156
F 418 N 319 V 107
1 406 0 186 W 99
H 215 6 P 161 X 56
J 215 0 161 #. 52
K 196 k 155
8 101
Zu Ziff. 25. 1) Oder auf einen Einzelkandidaten, der auf keiner Vorschlagsliste steht; s. oben Ziff. 18—24
(Beispiel zu § 22, Fußnote 2).
2) Die Vorschlagslisten enthielten je 12 Namen. In jeder Liste waren aber einige Namen gehäuft.
Agl. oben Ziff. ö. — Im obigen Beispiele wird angenommen, daß sämtliche Kandidaten, denen Stellen zugewiesen
werden, wählbar sind. Kandidaten, bei denen dies nicht der Fall ist, wären bei der Verteilung der Stellen
innerhalb der Listen einfach zu übergehen.