Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Ju  §  25.

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Zur  Nachprüfung  (§  21  der  Wahlordnung)  werden  die  Stimmenzahlen  der  zur  Gruppe
gehörigen  Vorschlagslisten  durch  den  Quotienten,  auf  den  die  4.  Stelle  traf,  geteilt.
Vorschlagsliste  B:  2352:  796  -2,
„  C:  849:  796  =  1,
»  D:  796:  796  =  1.
Die  Teilung  ergibt  für  jede  dieser  Vorschlagslisten  die  Zahl  der  Stellen,  die  ihr  zugewiesen
  worden  sind.

25.

Ueber  die  Wählbarkeit  s.  oben  Ziff.  2.

8  26  Abs.  II  entspricht  dem  Art.  184  Abs.  III  Satz  4/117  Abs.  III  beider
Gemeindeordnungen.

Der  Fall,  daß  mehrere  Kandidaten  die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,  die  verfügbare
  Zahl  der  Stellen  aber  für  alle  ausreicht,  ist  nicht  im  §  25  Abs.  II,  sondern  im
§  26  behandelt.

Für  den  Fall,  daß  auf  eine  Vorschlagslistet)  mehr  Stellen  entfallen,  als  die  Liste
wählbare  Kandidaten  enthält,  gibt  §  22  Maß.

Zur  Veranschaulichung  der  Wirkungen  des  §  25  (sowie  der  §§  26  und  27)  diene  folgendes

Beispiel.
Es  sind  8  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.
Auf  die  3  nachstehenden  Vorschlagslisten  entfällt  je  die  beigesetzte  Zahl  von  Stellen.
Die  einzelnen  Kandidaten  der  Vorschlagslisten  haben  je  die  beigesetzte  Zahl  von  Stimmen  erhalten.

Vorschlagsliste  A.  Vorschlagsliste  B.  Vorschlagsliste  C.
4  Stellen.  3  Stellen.  1  Stelle.
Kandidatene)  Stimmen  Kandidaten?)  Stimmen  Kandidaten?)  Stimmen
D  625  L  429  T  156
4  429  M  326  U  156
F  418  N  319  V  107
1  406  0  186  W  99
H  215  6  P  161  X  56
J  215  0  161  #.  52
K  196  k  155
8  101

 

 

Zu  Ziff.  25.  1)  Oder  auf  einen  Einzelkandidaten,  der  auf  keiner  Vorschlagsliste  steht;  s.  oben  Ziff.  18—24
(Beispiel  zu  §  22,  Fußnote  2).

2)  Die  Vorschlagslisten  enthielten  je  12  Namen.  In  jeder  Liste  waren  aber  einige  Namen  gehäuft.
Agl.  oben  Ziff.  ö.  —  Im  obigen  Beispiele  wird  angenommen,  daß  sämtliche  Kandidaten,  denen  Stellen  zugewiesen
werden,  wählbar  sind.  Kandidaten,  bei  denen  dies  nicht  der  Fall  ist,  wären  bei  der  Verteilung  der  Stellen
innerhalb  der  Listen  einfach  zu  übergehen.