Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Es  erhalten  daher
Vorschlagsliste  A:  5982:  908  =  6  Stellen,
Listengruppe  B,  C:  3997:  908  =  4  Stellen,

insgesamt:  10  Stellen.

Die  4  auf  die  Listengruppe  B,  C  entfallenen  Stellen  werden  nunmehr  auf  die
Einzellisten  dieser  Gruppe  unterverteilt.

Die  Gesamtzahl  der  für  die  Gruppe  abgegebenen  gültigen  Stimmen  ist  3997.

Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  auf  die  Gruppe  entfallenen  Stellen  geteilt:

3997:/4..  1-)  5—  799,4.
Der  Quotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:
800.

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  zur  Gruppe  gehörigen
Vorschlagslisten  der  Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,
als  diese  Teilung  ergibt.  Es  erhalten  daher

Vorschlagsliste  B:  3148:  800  =  3  Stellen,
„  C:  849:  800  =  1  Stelle,

insgesamt:  4  Stellen.3)

 

 

II.

Es  sind  10  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.
Die  gültigen  Stimmen  verteilen  sich  wie  folgt:

Vorschlagsliste  A:  5982,
»  B:  2352,
„  O:  miteinander  verbunden  849,3997,
„  D:  796

Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen:  9979.

Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten

  geteilt:
9979:  (10  T  1  -)  11  -907,1.
Der  Quotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:
908.—

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  der

Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen  als  diese  Teilung

2)  Ohne  Listenverbindung  hätten  erhalten:
Vorschlagsliste  A:  7  Stellen,
,  B:  3  Stellen,
n„  :  0  Stellen,
insgesamt:  10  Stellen.