Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

pu  §  35.

Bu  §  36.

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die  Eröffnung  im  Wahlprotokolle  das  Erforderliche  zu  bemerken.  Im  übrigen  gilt  für  die
Prüfung  der  Vorschlagslisten  und  für  die  Eröffnung  des  Ergebnisses  die  Ziff.  12  dieser
Anweisung.

Der  mündlichen  Bekanntgabe  und  der  Auflegung  der  Vorschlagslisten  sowie  der  Verbindungserklärungen
  (§  34  Abs.  V)  kommt  die  gleiche  Bedeutung  zu  wie  der  öffentlichen
Bekanntgabe  nach  S§  13.  Vgl.  Ziff.  13  dieser  Anweisung.

Eine  Erläuterung  der  Bedeutung  der  Vorschlagslisten  und  der  Listenverbindung  (8  13
Satz  2)  hat  hier  zu  unterbleiben.
35.

Daß  in  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  Ersatzmänner  auch  für  die  nicht
berufsmäßigen  Adjunktent)  zu  wählen  sind,  ist  im  Art.  1  Abs.  II  des  Gemeindewahlgesetzes
bestimmt.  §  35  Abs.  I  der  Wahlordnung  betrifft  nur  die  zeitliche  Wirkung  der  Ersatzmännerwahl.
  Er  entspricht  hierin  den  Art.  115  Abs.  II,  119  Abs.  I  der  pfälzischen
Gemeindeordnung.  Die  Wahlperiode  dauert  5  Jahre.

In  den  Erledigungsfällen,  die  im  §  35  Abs.  II  erwähnt  sind  (Nichtbestätigung,
Rücktritt,  Wahlablehnung,  Vorrückung  zum  Bürgermeister,  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft
  mit  dem  Bürgermeister),  rückt  der  nächste  Ersatzmann  nach.  Ist  ein  Ersatzmann  nicht
oder  nicht  mehr  vorhanden,  so  kann  die  erledigte  Stelle  nur  durch  Ergänzungswahl  (Art.  124
der  pfälzischen  Gemeindeordnung)  wieder  besetzt  werden.

36.

Neben  den  §§  33,  34  der  Wahlordnung  sind  auf  die  Wahlen  der  nicht  berufsmäßigen
Adjunkten!)  und  ihrer  Ersatzmänner  auch  die  Ziff.  33,  34  dieser  Anweisung  entsprechend
anzuwenden.

Im  8§  33  der  Wahlordnung  und  in  der  Ziff.  33  dieser  Anweisung  ist  wiederum  auf
die  §§  3—31  und  die  Ziff.  3—31  daselbst  verwiesen.

Auf  die  Wahl  der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmänner  haben  hiernach
—  vorbehaltlich  der  abweichenden  Vorschriften  des  §  36  der  Wahlordnung  —  entsprechende
Anwendung  zu  finden:

a.  die  Vorschriften  der  §§  3—31  der  Wahlordnung  und  der  Ziff.  3—  31  dieser
Anweisung,  soweit  §  34  und  Ziff.  34  daselbst  nichts  anderes  bestimmen,
b.  die  Vorschriften  des  §  34  der  Wahlordnung  und  der  Ziff.  34  dieser  Anweisung.

Zu  Ziff.  35  u.  36.  1)  Nicht  hierher  zu  rechnen  sind  die  sog.  Polizeiadjunkten  für  Nebenorte  nach  Nrt.  753
der  pfälzischen  Gemeindeordnung.  Vgl.  die  Begründung  zum  Entwurf  eines  Gemeindewahlgesetzes  (Verh.  d.  K.
d.  Abg.  1907/8  Beil.  463  S.  12  Fußnote  ").