pu § 35.
Bu § 36.
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die Eröffnung im Wahlprotokolle das Erforderliche zu bemerken. Im übrigen gilt für die
Prüfung der Vorschlagslisten und für die Eröffnung des Ergebnisses die Ziff. 12 dieser
Anweisung.
Der mündlichen Bekanntgabe und der Auflegung der Vorschlagslisten sowie der Verbindungserklärungen
(§ 34 Abs. V) kommt die gleiche Bedeutung zu wie der öffentlichen
Bekanntgabe nach S§ 13. Vgl. Ziff. 13 dieser Anweisung.
Eine Erläuterung der Bedeutung der Vorschlagslisten und der Listenverbindung (8 13
Satz 2) hat hier zu unterbleiben.
35.
Daß in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern Ersatzmänner auch für die nicht
berufsmäßigen Adjunktent) zu wählen sind, ist im Art. 1 Abs. II des Gemeindewahlgesetzes
bestimmt. § 35 Abs. I der Wahlordnung betrifft nur die zeitliche Wirkung der Ersatzmännerwahl.
Er entspricht hierin den Art. 115 Abs. II, 119 Abs. I der pfälzischen
Gemeindeordnung. Die Wahlperiode dauert 5 Jahre.
In den Erledigungsfällen, die im § 35 Abs. II erwähnt sind (Nichtbestätigung,
Rücktritt, Wahlablehnung, Vorrückung zum Bürgermeister, Verwandtschaft oder Schwägerschaft
mit dem Bürgermeister), rückt der nächste Ersatzmann nach. Ist ein Ersatzmann nicht
oder nicht mehr vorhanden, so kann die erledigte Stelle nur durch Ergänzungswahl (Art. 124
der pfälzischen Gemeindeordnung) wieder besetzt werden.
36.
Neben den §§ 33, 34 der Wahlordnung sind auf die Wahlen der nicht berufsmäßigen
Adjunkten!) und ihrer Ersatzmänner auch die Ziff. 33, 34 dieser Anweisung entsprechend
anzuwenden.
Im 8§ 33 der Wahlordnung und in der Ziff. 33 dieser Anweisung ist wiederum auf
die §§ 3—31 und die Ziff. 3—31 daselbst verwiesen.
Auf die Wahl der nicht berufsmäßigen Adjunkten und ihrer Ersatzmänner haben hiernach
— vorbehaltlich der abweichenden Vorschriften des § 36 der Wahlordnung — entsprechende
Anwendung zu finden:
a. die Vorschriften der §§ 3—31 der Wahlordnung und der Ziff. 3— 31 dieser
Anweisung, soweit § 34 und Ziff. 34 daselbst nichts anderes bestimmen,
b. die Vorschriften des § 34 der Wahlordnung und der Ziff. 34 dieser Anweisung.
Zu Ziff. 35 u. 36. 1) Nicht hierher zu rechnen sind die sog. Polizeiadjunkten für Nebenorte nach Nrt. 753
der pfälzischen Gemeindeordnung. Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gemeindewahlgesetzes (Verh. d. K.
d. Abg. 1907/8 Beil. 463 S. 12 Fußnote ").