Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  über  den  Ort  der  Steuerpflicht  die  einschlägige
Regierung,  Kammer  der  Finanzen.

Kommen  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage,  so  *7-  die  Entscheidung  durch  das
Staatsministerium  der  Finanzen.

II.  Verfahren  bei  Anlage  der  Einkommenstener.
A.  Aufstellung  der  Steuerlisten.

Art.  16.
Der  Anlage  der  Einkommensteuer  ist  ein  Verzeichniß  sämmllicher  im  Gemeindebezirke
einkommensteuerpflichtigen  Personen  zu  Grunde  zu  legen.
Die  Herstellung  dieses  Verzeichnisses  obliegt  der  Gemeindebehörde.

Art.  17.

Zu  diesem  Behufe  erläßt  die  Gemeindebehörde  unter  Zustellung  der  hiezu  vorgeschriebenen
  Formulare  und  mit  gleichzeitigem  Hinweise  auf  die  in  Art.  68  Ziff.  1  angedrohte
Ordnungsstrafe  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter,  sowie
an  die  Haushaltungsvorstände,  Gehalt=  und  Lohngeber,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,
welche  mindestens  eine  Woche  betragen  muß,  die  in  den  nachfolgenden  Art.  18  und  19
näher  bezeichneten  Erklärungen  an  dieselbe  abzugeben.

Art.  18.

Jeder  Besitzer  eines  bewohnten  Hauses  oder  dessen  Stellvertreter  ist  gehalten,  auf
dem  hiezu  bestimmten  Formulare  —  Hausliste  —  die  im  Hause  wohnenden  Personen  mit
Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart  anzugeben.

Die  Haushaltungsvorstände  haben  den  zu  vorstehender  Angabe  verpflichteten  Personen
den  gleichen  Aufschluß  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  Personen  einschließlich  der
Aftermiether  und  Schlafstellenmiether  zu  ertheilen.

Art.  19.
Wer  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt,  Lohn  oder  sonstiges  Entgelt
beschäftigt,  oder  an  solche  Personen  beziehungsweise  deren  Hinterbliebene  auf  Grund