Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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II  Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  seine  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen  oder
zu  Protokoll  zu  erklären.

V  Der  Voranschlag  nebst  den  abgegebenen  Erinnerungen  wird  den  Gemeindebevollmächtigten
  mitgeteilt,  ist  von  denselben  zu  prüfen  und  noch  vor  Jahresschluß  festzustellen.

Gibt  der  Voranschlag  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,  so  wird  derselbe  sofort  genehmigt.
  Findet  eine  Meinungsverschiedenheit  statt  und  tritt  der  Magistrat  nicht  der  Ansicht
  der  Gemeindebevollmächtigten  bei,  so  ist  eine  gemeinschaftliche  Sitzung  beider  Kollegien
zu  veranstalten,  in  welcher  auf  Grund  gemeinsamer  Beratung  die  Feststellung  des  Voranschlages
  durch  Beschlußfassung  der  Gemeindebevollmächtigten  erfolgt.

VI  Bisher  nicht  bestandene  Einnahmsquellen  und  bisher  nicht  bestandene  Ausgaben,
sowie  Erhöhungen  der  in  Antrag  gebrachten  Einnahmen  oder  Ausgaben  können  nur  mit
Zustimmung  des  Magistrats  von  den  Gemeindebevollmächtigten  in  den  Voranschlag  eingestellt
  werden.

VII  Der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  ist  sofort  Abschrift  des  festgestellten  Voranschlages
  zu  übersenden.  Sieht  sich  diese  Behörde  hierdurch  zur  Ausübung  ihres  Aussichtsrechtes
  nach  Art.  1577)  veranlaßt,  so  hat  sie  binnen  vier  Wochen  dem  Magistrate  die
geeignete  Eröffnung  zu  machen.

VIII  Der  Voranschlag  bildet  die  Grundlage  des  Gemeindehaushaltes.  Unvermeidliche
im  Etat  nicht  vorgesehene  Ausgaben  erfordern  die  zuvor  eingeholte  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.


IX  Die  Verwalter  dürfen  ohne  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Magistrats  bei  Meidung  eigener  Haftung

keine  Zahlung  machen.“)

X  Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  den  Stiftungshauzhalt.
Die  Voranschläge  können  jedoch  für  eine  längere  Periode  festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte
  Verwaltungsbehörde  nicht  im  einzelnen  Falle  anders  verfügt.

Art.  89.

1  Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens  im
abgelaufenen  Jahre  müssen  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
spätestens  bis  zum  1.  Juli,  in  den  übrigen  Gemeinden  spätestens  bis  zum  1.  Mai  gestellt
sein  und  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufgelegt  werden.

II  Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  binnen  dieser  Frist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
  seine  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

*)  Dem  Art.  157  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  entspricht  (fast  durchweg)  wörtlich  der  Art.  89  der
pfälzischen  Gemeindcordunng.

“  Val.  oben  Art.  87  Fußnote  “).  Nach  Art.  2  Abs.  III  Satz  2  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes
bleiben  nähere  Bestimmungen  über  die  Gemeindeeinnehmereien,  dann  für  die  formelle  Behandlung  des  Kassenund
  Rechnungswesens  überhaupt,  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  vorbehalten.