Nr. 52. 491
Art. 98.
1 Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, auch in den übrigen einer Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Städten die Ausübung der den Distriktspolizeibehörden vorbehaltenen
Befugnisse in Bezug auf Fremdenpolizei, Presse, Vereinswesen und Versammlungsrecht,
ferner die Handhabung der Sicherheitspolizei zum Schutze des Staates und der bestehenden
Staatseinrichtungen, sowie zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe auf Kosten
des Staates zu übernehmen und hierfür eigene Beamte mit dem erforderlichen Hilfspersonal
aufzustellen.
il Wenn die öffentliche Ruhe bedroht oder gestört ist, hat der Magistrat zu deren Erhaltung
oder Wiederherstellung mitzuwirken.
C. Swangsbefugnisse.
Art. 99.
1Der Magistrat ist berechtigt, Verfügungen, welche er in seiner Zuständigkeit als
Gemeindeverwaltung oder Polizeibehörde zum Vollzuge von Gesetzen und gültigen Verordnungen,
deren Ubertretung nicht mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und
diesen eröffnet hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter Anwendung der Art. 21 und 22
des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 zur Ausführung zu bringen.
II! Gleiche Befugnis hat der Bürgermeister in Bezug auf jene Verfügungen, welche er
innerhalb seiner Zuständigkeit allein erläßt.
D. Dermittlungsamt.
Art. 100.
1 Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei Rechtsstreitigkeiten unter Gemeindeeinwohnern
steht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist jedoch befugt, hiermit ein anderes Magistratsmitglied
oder einen höheren Gemeindebediensteten zu beauftragen. Den Beteiligten ist es
unbenommen, Männer ihres Vertrauens zu benennen, welche zum Sühneversuche beizuziehen
sind. Die Zulassung von Advokaten ist ausgeschlossen.
II Wenn auf gehörige Ladung nicht beide Parteien erscheinen, so ist der Vermittlungsversuch
als vereitelt zu erachten. Ist der Kläger nicht erschienen, so verwirkt er eine Geldbuße
von 30 Kreuzern") zum Besten der Gemeindekasse.
III Die Verhandlungen und Ausfertigungen des Vermittlungsamtes sind tax= und
stempelfrei.
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