Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  491
Art.  98.

1  Der  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  auch  in  den  übrigen  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städten  die  Ausübung  der  den  Distriktspolizeibehörden  vorbehaltenen
  Befugnisse  in  Bezug  auf  Fremdenpolizei,  Presse,  Vereinswesen  und  Versammlungsrecht,
  ferner  die  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  zum  Schutze  des  Staates  und  der  bestehenden
  Staatseinrichtungen,  sowie  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  auf  Kosten
des  Staates  zu  übernehmen  und  hierfür  eigene  Beamte  mit  dem  erforderlichen  Hilfspersonal
aufzustellen.

il  Wenn  die  öffentliche  Ruhe  bedroht  oder  gestört  ist,  hat  der  Magistrat  zu  deren  Erhaltung
  oder  Wiederherstellung  mitzuwirken.

C.  Swangsbefugnisse.
Art.  99.

1Der  Magistrat  ist  berechtigt,  Verfügungen,  welche  er  in  seiner  Zuständigkeit  als
Gemeindeverwaltung  oder  Polizeibehörde  zum  Vollzuge  von  Gesetzen  und  gültigen  Verordnungen,
  deren  Ubertretung  nicht  mit  Strafe  bedroht  ist,  an  bestimmte  Personen  erlassen  und
diesen  eröffnet  hat,  durch  gesetzliche  Zwangsmittel  unter  Anwendung  der  Art.  21  und  22
des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871  zur  Ausführung  zu  bringen.

II!  Gleiche  Befugnis  hat  der  Bürgermeister  in  Bezug  auf  jene  Verfügungen,  welche  er
innerhalb  seiner  Zuständigkeit  allein  erläßt.

D.  Dermittlungsamt.
Art.  100.

1  Die  Ausübung  des  Vermittlungsamtes  bei  Rechtsstreitigkeiten  unter  Gemeindeeinwohnern
steht  dem  Bürgermeister  zu.  Derselbe  ist  jedoch  befugt,  hiermit  ein  anderes  Magistratsmitglied
  oder  einen  höheren  Gemeindebediensteten  zu  beauftragen.  Den  Beteiligten  ist  es
unbenommen,  Männer  ihres  Vertrauens  zu  benennen,  welche  zum  Sühneversuche  beizuziehen
sind.  Die  Zulassung  von  Advokaten  ist  ausgeschlossen.

II  Wenn  auf  gehörige  Ladung  nicht  beide  Parteien  erscheinen,  so  ist  der  Vermittlungsversuch
  als  vereitelt  zu  erachten.  Ist  der  Kläger  nicht  erschienen,  so  verwirkt  er  eine  Geldbuße
  von  30  Kreuzern")  zum  Besten  der  Gemeindekasse.

III  Die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  Vermittlungsamtes  sind  tax=  und
stempelfrei.

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