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III. Geschäftsgang des Magistrats.
Art. 101.
1 Die Verteilung der Geschäfte, der Vorsitz in den Sitzungen, die Sorge für den
Vollzug der Magistratsbeschlüsse und die Erledigung der für kollegiale Beratung nicht geeigneten
Gegenstände steht dem ersten oder einzigen Bürgermeister, bei dessen Verhinderung
seinem Stellvertreter zu.
II Zur Stellvertretung berufen sind die übrigen Bürgermeister nach ihrem Range, in
deren Ermangelung oder Verhinderung die rechtskundigen Magistratsräte nach dem Dienstalter,
in deren Ermangelung oder Verhinderung die bürgerlichen Magistratsräte nach dem
Dienstalter und der Reihenfolge ihrer Wahl.
III Alle Ausfertigungen des Magistrats werden von dem geschäftsleitenden Vorstande
unterzeichnet.
Art. 102.
1 Der Magistrat beschließt in Sitzungen über alle zur kollegialen Beratung geeigneten
Gegenstände.
II Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses wird erfordert:
1. daß alle im Gemeindebezirke anwesenden Magistratsmitglieder, soferne die Sitzungstage
nicht vorausbestimmt sind, besonders eingeladen wurden;
2. daß mehr als die Hälfte der in Art. 71 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Mitglieder
an der Beratung und Abstimmung teilgenommen;
3. daß die Mehrheit der Abstimmenden für dieselbe Meinung sich ausgesprochen hat.
Alle der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, der Bürgerschaft oder der Staatsaufsichtsbehörde
unterliegenden Beschlüsse sind in Plenarsitzungen zu fassen.
IV Zur Erledigung anderer Angelegenheiten können in Städten von 10000 Seelen
und darüber Senate gebildet werden, deren Besetzung durch Plenarbeschluß erfolgt. Zur
Gültigkeit eines Senatsbeschlusses ist erforderlich, daß alle im Gemeindebezirke anwesenden
Senatsmitglieder, soferne die Sitzungstage nicht vorausbestimmt sind, besonders eingeladen
wurden, daß mindestens fünf Mitglieder an der Beratung und Abstimmung teilgenommen
haben und daß die Mehrheit der Abstimmenden sich für dieselbe Meinung ausgesprochen hat.
VBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI Kein stimmberechtigtes Magistratsmitglied darf sich der Abstimmung enthalten.
Art. 103.
1Maagistratsmitglieder können an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten,
wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar berührt wird, nicht teilnehmen.