Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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III.  Geschäftsgang  des  Magistrats.
Art.  101.

1  Die  Verteilung  der  Geschäfte,  der  Vorsitz  in  den  Sitzungen,  die  Sorge  für  den
Vollzug  der  Magistratsbeschlüsse  und  die  Erledigung  der  für  kollegiale  Beratung  nicht  geeigneten
  Gegenstände  steht  dem  ersten  oder  einzigen  Bürgermeister,  bei  dessen  Verhinderung
seinem  Stellvertreter  zu.

II  Zur  Stellvertretung  berufen  sind  die  übrigen  Bürgermeister  nach  ihrem  Range,  in
deren  Ermangelung  oder  Verhinderung  die  rechtskundigen  Magistratsräte  nach  dem  Dienstalter,
  in  deren  Ermangelung  oder  Verhinderung  die  bürgerlichen  Magistratsräte  nach  dem
Dienstalter  und  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl.

III  Alle  Ausfertigungen  des  Magistrats  werden  von  dem  geschäftsleitenden  Vorstande
unterzeichnet.

Art.  102.

1  Der  Magistrat  beschließt  in  Sitzungen  über  alle  zur  kollegialen  Beratung  geeigneten
Gegenstände.

II  Zur  Giltigkeit  eines  Plenarbeschlusses  wird  erfordert:

1.  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Magistratsmitglieder,  soferne  die  Sitzungstage
  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen  wurden;

2.  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  in  Art.  71  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten  Mitglieder
an  der  Beratung  und  Abstimmung  teilgenommen;

3.  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  für  dieselbe  Meinung  sich  ausgesprochen  hat.

Alle  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  der  Bürgerschaft  oder  der  Staatsaufsichtsbehörde
  unterliegenden  Beschlüsse  sind  in  Plenarsitzungen  zu  fassen.

IV  Zur  Erledigung  anderer  Angelegenheiten  können  in  Städten  von  10000  Seelen
und  darüber  Senate  gebildet  werden,  deren  Besetzung  durch  Plenarbeschluß  erfolgt.  Zur
Gültigkeit  eines  Senatsbeschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden
Senatsmitglieder,  soferne  die  Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen
wurden,  daß  mindestens  fünf  Mitglieder  an  der  Beratung  und  Abstimmung  teilgenommen
haben  und  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  sich  für  dieselbe  Meinung  ausgesprochen  hat.

VBei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

VI  Kein  stimmberechtigtes  Magistratsmitglied  darf  sich  der  Abstimmung  enthalten.

Art.  103.

1Maagistratsmitglieder  können  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  Angelegenheiten,
  wodurch  ihr  Privatinteresse  unmittelbar  berührt  wird,  nicht  teilnehmen.