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Der Vorstand der Gemeindebevollmächtigten ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag
von mindestens dem vierten Teile sämtlicher Mitglieder, sowie auf Antrag des Magistrats
eine Sitzung zu veranstalten.
VI Die Gemeindebevollmächtigten können Sachverständige mit ihren Gutachten vernehmen;
etwa hierauf erlaufende Kosten trägt die Gemeindekasse.
Art. 117.
1Die Vorschriften des Art. 105 finden auch auf die Sitzungen der Gemeindebevollmächtigten
Anwendung.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich:
1. daß alle im Gemeindebezirke anwesenden Gemeindebevollmächtigten, soferne die
Sitzungstage nicht vorausbestimmt sind, besonders eingeladen wurden;
2. daß mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl an der Beratung und
Abstimmung teilgenommen;
3. daß die Mehrheit der Abstimmenden für dieselbe Meinung sich ausgesprochen hat.
III. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
V Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich der Abstimmung enthalten.
Art. 118.
! Gemeindebevollmächtigte können an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten,
wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar berührt ist, nicht teilnehmen.
II Kann infolgedessen die Voraussetzung des Art. 117 Ziff. 2 nicht erfüllt werden,
so hat der Bürgermeister unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 190 Abs. II aus der
Zahl der Ersatzmänner so viele Unbeteiligte für den besonderen Fall einzuberufen, als zur
Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlich sind. «
IIIKannauchaufdieseWeifeeinebeschlußfähigeVersammlungnichtgebildetwerden,
so sind die unbeteiligten Mitglieder des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten durch
den Bürgermeister zu ei ner Versammlung zu vereinigen, in welcher der Beschluß durch
absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt wird und bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden entscheidet.
Art. 119.
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt, eine Geschäftsordnung aufzustellen und zur
Vorbereitung von Beratungsgegenständen Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bilden.