Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Der  Vorstand  der  Gemeindebevollmächtigten  ist  verpflichtet,  auf  schriftlichen  Antrag
von  mindestens  dem  vierten  Teile  sämtlicher  Mitglieder,  sowie  auf  Antrag  des  Magistrats
eine  Sitzung  zu  veranstalten.

VI  Die  Gemeindebevollmächtigten  können  Sachverständige  mit  ihren  Gutachten  vernehmen;
etwa  hierauf  erlaufende  Kosten  trägt  die  Gemeindekasse.

Art.  117.
1Die  Vorschriften  des  Art.  105  finden  auch  auf  die  Sitzungen  der  Gemeindebevollmächtigten
  Anwendung.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  erforderlich:
1.  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Gemeindebevollmächtigten,  soferne  die
Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen  wurden;
2.  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  an  der  Beratung  und
Abstimmung  teilgenommen;
3.  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  für  dieselbe  Meinung  sich  ausgesprochen  hat.
III.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
V  Kein  stimmberechtigtes  Mitglied  darf  sich  der  Abstimmung  enthalten.

Art.  118.

!  Gemeindebevollmächtigte  können  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  Angelegenheiten,
  wodurch  ihr  Privatinteresse  unmittelbar  berührt  ist,  nicht  teilnehmen.

II  Kann  infolgedessen  die  Voraussetzung  des  Art.  117  Ziff.  2  nicht  erfüllt  werden,
so  hat  der  Bürgermeister  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Art.  190  Abs.  II  aus  der
Zahl  der  Ersatzmänner  so  viele  Unbeteiligte  für  den  besonderen  Fall  einzuberufen,  als  zur
Beschlußfähigkeit  der  Versammlung  erforderlich  sind.  «

IIIKannauchaufdieseWeifeeinebeschlußfähigeVersammlungnichtgebildetwerden,
so  sind  die  unbeteiligten  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  durch
den  Bürgermeister  zu  ei  ner  Versammlung  zu  vereinigen,  in  welcher  der  Beschluß  durch
absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt  wird  und  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme
des  Vorsitzenden  entscheidet.

Art.  119.

Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  befugt,  eine  Geschäftsordnung  aufzustellen  und  zur
Vorbereitung  von  Beratungsgegenständen  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  zu  bilden.