Nr. 52. 499
VII. Distriktsvorsteher.
Art. 120.
1 Die größeren Städte sollen von dem Magistrate nach Straßen und Plätzen in Distrikte
mit eigenen Distriktsvorstehern eingeteilt werden.
n Die Distriktsvorsteher werden vom Magistrate für jeden Distrikt aus den zu Gemeindeämtern
wählbaren Einwohnern desselben oder eines anstoßenden Distriktes auf drei Jahre
ernannt. Ihr Amt ist unentgeltlich und widerruflich. Sie schließen sich bei Feierlichkeiten
den Gemeindebevollmächtigten an.
Art. 121.
Die Distriktsvorsteher haben den Magistrat in der Ausübung seiner Befugnisse innerhalb
ihres Distriktes zu unterstützen und in polizeilichen Angelegenheiten im Falle augenblicklichen
Bedürfnisses statt des Bürgermeisters zu handeln.
VIII. Gemeindebeschlüsse.
· Art. 122.
1 In jenen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein Beschluß nur mit Zustimmung
einer bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern gefaßt werden kann,?) ist nach
öffentlicher Bekanntmachung des Antrages schriftlich zu Protokoll abzustimmen.
IDas Abstimmungsprotokoll ist innerhalb einer ausschließenden Frist zur Aufnahme
der Unterschriften derjenigen, welche für den Antrag stimmen, im Gemeindehause aufzulegen.
III In Städten, welche in mehrere Distrikte eingeteilt sind, kann für jeden Distrikt ein
solches Protokoll in einem vom Magistrate zu bestimmenden Lokale aufgelegt werden.
IV Ist nach Ablauf der Frist die erforderliche Zahl von Zustimmungen nicht erreicht,
so gilt der Antrag als abgelehnt.
Fünfte Abteilung.
Von der Staatsaussicht und der Handhabung der Disziplin.
) In Betracht kommen:
1. die Rückkehr zur pfälzischen Gemeindeverfassung und der Verzicht auf die Kreisunmittelbarkeit (Art. 9
der rechtsrheinischen Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. II des pfälzischen Städteversassungsgesetzes);
2. die Verteilung von Bestandteilen des Grundstockvermögens, dann die Verteilung von Gemeindegründen
zur Nutznießung (Art. 27—29/20—22 beider Gemeindeordnungen).