Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  499

VII.  Distriktsvorsteher.
Art.  120.

1  Die  größeren  Städte  sollen  von  dem  Magistrate  nach  Straßen  und  Plätzen  in  Distrikte
mit  eigenen  Distriktsvorstehern  eingeteilt  werden.

n  Die  Distriktsvorsteher  werden  vom  Magistrate  für  jeden  Distrikt  aus  den  zu  Gemeindeämtern
  wählbaren  Einwohnern  desselben  oder  eines  anstoßenden  Distriktes  auf  drei  Jahre
ernannt.  Ihr  Amt  ist  unentgeltlich  und  widerruflich.  Sie  schließen  sich  bei  Feierlichkeiten
den  Gemeindebevollmächtigten  an.

Art.  121.

Die  Distriktsvorsteher  haben  den  Magistrat  in  der  Ausübung  seiner  Befugnisse  innerhalb
  ihres  Distriktes  zu  unterstützen  und  in  polizeilichen  Angelegenheiten  im  Falle  augenblicklichen
  Bedürfnisses  statt  des  Bürgermeisters  zu  handeln.

VIII.  Gemeindebeschlüsse.
·  Art.  122.

1  In  jenen  Fällen,  in  welchen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ein  Beschluß  nur  mit  Zustimmung
  einer  bestimmten  Anzahl  von  Gemeindebürgern  gefaßt  werden  kann,?)  ist  nach
öffentlicher  Bekanntmachung  des  Antrages  schriftlich  zu  Protokoll  abzustimmen.

IDas  Abstimmungsprotokoll  ist  innerhalb  einer  ausschließenden  Frist  zur  Aufnahme
der  Unterschriften  derjenigen,  welche  für  den  Antrag  stimmen,  im  Gemeindehause  aufzulegen.

III  In  Städten,  welche  in  mehrere  Distrikte  eingeteilt  sind,  kann  für  jeden  Distrikt  ein
solches  Protokoll  in  einem  vom  Magistrate  zu  bestimmenden  Lokale  aufgelegt  werden.

IV  Ist  nach  Ablauf  der  Frist  die  erforderliche  Zahl  von  Zustimmungen  nicht  erreicht,
so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Fünfte  Abteilung.
Von  der  Staatsaussicht  und  der  Handhabung  der  Disziplin.

 

)  In  Betracht  kommen:

1.  die  Rückkehr  zur  pfälzischen  Gemeindeverfassung  und  der  Verzicht  auf  die  Kreisunmittelbarkeit  (Art.  9
der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  in  Verbindung  mit  Art.  2  Abs.  II  des  pfälzischen  Städteversassungsgesetzes);


2.  die  Verteilung  von  Bestandteilen  des  Grundstockvermögens,  dann  die  Verteilung  von  Gemeindegründen
zur  Nutznießung  (Art.  27—29/20—22  beider  Gemeindeordnungen).