Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  160.

Die  gemäß  Art.  157  Abs.  III,  VI  bis  VIII  und  Art.  1587)  erforderlichen  Entschließungen
  werden  auch  in  Bezug  auf  die  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  untergeordneten
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung  erlassen.  In  allen
anderen  Fällen  trifft  die  unmittelbar  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  die  zur  Handhabung
der  Staatsaufsicht  erforderlichen  Verfügungen  in  erster  Instanz.

Art.  162.

Bei  streitigen  Verwaltungssachen,  worüber  die  den  Kreisregierungen  unmittelbar  untergeordneten
  Magistrate  in  ihrer  Eigenschaft  als  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  Instanz
entschieden  haben,  richtet  sich  das  Beschwerderecht  und  der  Instanzenzug  nach  den  hierfür  bestehenden
  Bestimmungen.

Art.  164.

1  Der  geschäftsleitende  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  darf  sich  über  Nacht  nur  nach
Verständigung  seines  Stellvertreters  und  bei  einer  über  acht  Tage  dauernden  Abwesenheit
mit  Genehmigung  des  Magistrates  oder  Gemeindeausschusses  und  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde
  aus  dem  Gemeindebezirke  entfernen.

II  Derselbe  kann  Mitgliedern  des  Magistrates  oder  Gemeindeausschusses  auf  vierzehn  Tage
Urlaub  geben.  Ein  längerer  Urlaub  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Magistrates  odber
Gemeindeausschusses  erteilt  werden.

III  Für  die  Versehung  des  Dienstes  während  des  Urlaubs  hat,  soweit  das  Gesetz
nicht  maßgibt,  der  Magistrat  oder  Gemeindeausschuß  die  etwa  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

IVach  den  Bestimmungen  der  Abs.  II  und  III  ist  auch  die  Erteilung  des  Urlaubs
an  höhere  Gemeindebedienstete  zu  behandeln;  zur  Urlaubserteilung  an  das  niedere  Personal
ist  der  Bürgermeister  allein  zuständig.

V  Wegen  ungerechtfertigter  Verweigerung  des  Urlaubs  steht  den  Beteiligten  das  Recht
der  Beschwerdeführung  zu.

Art.  165.

1  Die  Magistrate,  Gemeindebevollmächtigten,  Gemeinde=  und  Orts-Ausschüsse  sind  befugt,
gegen  diejenigen  ihrer  Mitglieder,  welche  ohne  gültige  Entschuldigungsursache  die  Sitzungen
versäumen,  oder  als  Stimmberechtigte  sich  der  Abstimmung  enthalten,  Ordnungsstrafen  bis
zu  25  Gulden*?*)  zum  Besten  der  Armenkasse  zu  verhängen.  Nach  fruchtloser  mehrmaliger

 

*)  Vgl.  oben  Art.  88  Fußnote  "),  Art.  89  Fußnole  ").
*“)  Jetzt:  15  .4.