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Art. 160.
Die gemäß Art. 157 Abs. III, VI bis VIII und Art. 1587) erforderlichen Entschließungen
werden auch in Bezug auf die einer Distriktsverwaltungsbehörde untergeordneten
Gemeinden mit städtischer Verfassung von der vorgesetzten Kreisregierung erlassen. In allen
anderen Fällen trifft die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde die zur Handhabung
der Staatsaufsicht erforderlichen Verfügungen in erster Instanz.
Art. 162.
Bei streitigen Verwaltungssachen, worüber die den Kreisregierungen unmittelbar untergeordneten
Magistrate in ihrer Eigenschaft als Distriktsverwaltungsbehörden in erster Instanz
entschieden haben, richtet sich das Beschwerderecht und der Instanzenzug nach den hierfür bestehenden
Bestimmungen.
Art. 164.
1 Der geschäftsleitende Vorstand der Gemeindeverwaltung darf sich über Nacht nur nach
Verständigung seines Stellvertreters und bei einer über acht Tage dauernden Abwesenheit
mit Genehmigung des Magistrates oder Gemeindeausschusses und der vorgesetzten Aufsichtsbehörde
aus dem Gemeindebezirke entfernen.
II Derselbe kann Mitgliedern des Magistrates oder Gemeindeausschusses auf vierzehn Tage
Urlaub geben. Ein längerer Urlaub kann nur mit Genehmigung des Magistrates odber
Gemeindeausschusses erteilt werden.
III Für die Versehung des Dienstes während des Urlaubs hat, soweit das Gesetz
nicht maßgibt, der Magistrat oder Gemeindeausschuß die etwa nötigen Vorkehrungen zu treffen.
IVach den Bestimmungen der Abs. II und III ist auch die Erteilung des Urlaubs
an höhere Gemeindebedienstete zu behandeln; zur Urlaubserteilung an das niedere Personal
ist der Bürgermeister allein zuständig.
V Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs steht den Beteiligten das Recht
der Beschwerdeführung zu.
Art. 165.
1 Die Magistrate, Gemeindebevollmächtigten, Gemeinde= und Orts-Ausschüsse sind befugt,
gegen diejenigen ihrer Mitglieder, welche ohne gültige Entschuldigungsursache die Sitzungen
versäumen, oder als Stimmberechtigte sich der Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen bis
zu 25 Gulden*?*) zum Besten der Armenkasse zu verhängen. Nach fruchtloser mehrmaliger
*) Vgl. oben Art. 88 Fußnote "), Art. 89 Fußnole ").
*“) Jetzt: 15 .4.