Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Nr.  21217.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  am  29.  Mai  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
1908  S.  233  —  beschlossen:

Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels
aus  Billigkeitsrücksichten  zu  gewähren,  wenn  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von
Versehen  des  Frachtführers  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche
Frachturkunde  nachweislich  überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde
ausgeführt  und  wenn  infolge  hievon  auf  die  Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder
die  erhobene  Fracht  erstattet  worden  ist.  «

Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist  die
Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.

Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe
bis  auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

München,  den  14.  August  1908.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

 

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  2.  August  1908  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Inhaber  der
Firma  Johann  Kaspar  Coluzzi,  Kolonialwarenund
  Samenhandlung,  Wilhelm  Coluzzi
dahier  den  Titel  eines  K.  B.  Hoflieferanten
zu  verleihen.