Gesetzund Merudunzs guat.
für das
Königreich Bayern.
Nr. 54.
München, den 22. August 1908.
Inhalt:
Gesetz vom 16. August 1908, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. — Königlich Allerhöchste
Verordnung vom 15. August 1908, die Bildung eines Landeseisenbahnrates für die Staatseisenbahn=
verwaltung betreffend. — Bekanntmachung vom 16. August 1908, den Gewerbeaufsichtsdienst in der Pfalz
benresfen. Bekanntmachung vom 18. August 1908, die Zusammensetzung des K. Landesversicherungs-
amtes betreffend.
Gesetz, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold,
pon Gottes Gnuaden Kuniglicher Pim von Sayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1898 S. 19 ff.), wird in nachstehender Weise abgeändert
und ergänzt:
1. Dem Artikel 11 wird nachstehender Abs. 3 angefügt:
Beginnend vom Jahre 1908 an ist dieser Fonds durch jährliche Zuschüsse
von gleicher Höhe so zu verstärken, daß er bei Zugrundelegung eines 3½ prozentigen
Zinsfußes mit Schluß des Jahres 1940 die Höhe der Bodenzinskapitalden erreicht.