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Abteilung J.
Allgemeines.
Art. 1.
Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Krebse und andere
nutzbare Wassertiere, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind, zu hegen und sich
anzueignen.
Abs. 2. Wo in diesem Gesetze der Ausdruck: „Fische“ gebraucht ist, sind darunter
die im Abs. 1 bezeichneten Tiere begriffen.
Abs. 3. Welche Tiergattungen außer den Fischen und Krebsen Gegenstand des Fischereirechts
sind, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Abs. 4. Frösche dürfen in Gewässern, die zur Fischerei benützt werden, nur von den
zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und von Personen gefangen werden, welche von
dem Fischereiberechtigten die schriftliche Bewilligung hiezu erhalten haben. Wer den Froschfang
ausübt, ohne sich in Begleitung des Fischereiberechtigten zu befinden, hat den schriftlichen
Ausweis über die Bewilligung des Fischereiberechtigten bei sich zu führen.
Abs. 5. Bezüglich der Perlfischerei bewendet es bei den Vorschriften des Art. 26
Abs. 3 des Wassergesetzes.
Art. 2.
Geschlossene Gewässer im Sinne des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen
Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten
und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschießlich diesem Zwecke dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den
Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen
Gewässer fehlt.
Abs. 2. Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Abteilung II.
Fischereiberechtigung.
Art. 3.
Insoweit nicht auf besonderen Rechtoverhältnissen bernhende Rechte dritter Personen
bestehen, ist fischereiberechtigt: