Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abteilung  J.
Allgemeines.

Art.  1.

Das  Fischereirecht  gibt  die  Befugnis,  in  einem  Gewässer  Fische,  Krebse  und  andere
nutzbare  Wassertiere,  soweit  sie  nicht  Gegenstand  des  Jagdrechtes  sind,  zu  hegen  und  sich
anzueignen.

Abs.  2.  Wo  in  diesem  Gesetze  der  Ausdruck:  „Fische“  gebraucht  ist,  sind  darunter
die  im  Abs.  1  bezeichneten  Tiere  begriffen.

Abs.  3.  Welche  Tiergattungen  außer  den  Fischen  und  Krebsen  Gegenstand  des  Fischereirechts
  sind,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Abs.  4.  Frösche  dürfen  in  Gewässern,  die  zur  Fischerei  benützt  werden,  nur  von  den
zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigten  und  von  Personen  gefangen  werden,  welche  von
dem  Fischereiberechtigten  die  schriftliche  Bewilligung  hiezu  erhalten  haben.  Wer  den  Froschfang
ausübt,  ohne  sich  in  Begleitung  des  Fischereiberechtigten  zu  befinden,  hat  den  schriftlichen
Ausweis  über  die  Bewilligung  des  Fischereiberechtigten  bei  sich  zu  führen.

Abs.  5.  Bezüglich  der  Perlfischerei  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  Art.  26
Abs.  3  des  Wassergesetzes.

Art.  2.

Geschlossene  Gewässer  im  Sinne  des  Gesetzes  sind:
1.  alle  künstlich  angelegten  Fischteiche  und  Fischbehälter,  mögen  sie  mit  einem  natürlichen
  Gewässer  in  Verbindung  stehen  oder  nicht,
2.  die  lediglich  zum  Zwecke  der  Fischzucht  oder  Fischhaltung  künstlich  hergestellten
und  ständig  abgesperrten  Rinnsale,  solange  sie  ausschießlich  diesem  Zwecke  dienen,
3.  mit  Ausnahme  der  Altwässer  alle  anderen  Gewässer,  denen  es  an  einer  für  den
Wechsel  der  Fische  geeigneten  regelmäßigen  Verbindung  mit  einem  anderen  natürlichen

  Gewässer  fehlt.
Abs.  2.  Ob  ein  geschlossenes  Gewässer  vorliegt,  entscheidet  die  Verwaltungsbehörde.

Abteilung  II.
Fischereiberechtigung.
Art.  3.

Insoweit  nicht  auf  besonderen  Rechtoverhältnissen  bernhende  Rechte  dritter  Personen
bestehen,  ist  fischereiberechtigt: