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Art. 33.
Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter
und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht
Tagen nach dem Abschluß des Vertrags bei der Distriktspolizeibehörde zu hinterlegen, in
deren Bezirke das Fischwasser gelegen ist.
Art. 34.
Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht
sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im übrigen finden auf die Unterpacht
die Bestimmungen der Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.
Art. 35.
Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand
einer Fischereigenossenschaft kann nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde Erlaubnisscheine
zur Ausübung der Fischerei ausstellen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn hieraus Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden
Fischwasser nicht entstehen. Die Erlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung durch die
Ortspolizeibehörde und sind auf eine bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von drei Jahren
nicht überschreiten darf, auszustellen; die Beglaubigung erfolgt kostenfrei. Die Verwaltungsbehörde
kann die Höchstzahl und den Inhalt der Erlaubnisscheine festsetzen.
Abs. 2. Diese Vorschriften finden auf geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2
Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Art. 36.
Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4, 5, des Art. 33 Satz 2 und des Art. 35
finden auf Fischwasser, in denen der Staat fischereiberechtigt ist, keine Anwendung.
IAbschnitt 5.
Offentliche Fischereigenossenschaften.
Art. 37.
Offentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers
oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutze
und zur Hebung des Fischbestandes,
2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.