Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  33.

Der  Pachtvertrag  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Schriftform.  Eine  von  dem  Pächter
und  dem  Verpächter  zu  unterzeichnende  Ausfertigung  ist  von  dem  Verpächter  binnen  acht
Tagen  nach  dem  Abschluß  des  Vertrags  bei  der  Distriktspolizeibehörde  zu  hinterlegen,  in
deren  Bezirke  das  Fischwasser  gelegen  ist.

Art.  34.

Unterpacht  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Verpächters  und  für  das  ganze  Fischereirecht
sowie  für  den  vollen  Rest  der  Pachtdauer  zulässig.  Im  übrigen  finden  auf  die  Unterpacht
die  Bestimmungen  der  Art.  31  bis  33  entsprechende  Anwendung.

Art.  35.

Der  Fischereiberechtigte  oder  mit  dessen  Einwilligung  der  Fischereipächter  oder  der  Vorstand
einer  Fischereigenossenschaft  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  Erlaubnisscheine
  zur  Ausübung  der  Fischerei  ausstellen.  Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt  werden,
wenn  hieraus  Nachteile  für  das  Fischwasser  und  für  die  mit  ihm  zusammenhängenden
Fischwasser  nicht  entstehen.  Die  Erlaubnisscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  durch  die
Ortspolizeibehörde  und  sind  auf  eine  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  von  drei  Jahren
nicht  überschreiten  darf,  auszustellen;  die  Beglaubigung  erfolgt  kostenfrei.  Die  Verwaltungsbehörde
  kann  die  Höchstzahl  und  den  Inhalt  der  Erlaubnisscheine  festsetzen.

Abs.  2.  Diese  Vorschriften  finden  auf  geschlossene  Gewässer  im  Sinne  des  Art.  2
Abs.  1  Nr.  1  keine  Anwendung.

Art.  36.

Die  Vorschriften  des  Art.  31  Abs.  1,  4,  5,  des  Art.  33  Satz  2  und  des  Art.  35
finden  auf  Fischwasser,  in  denen  der  Staat  fischereiberechtigt  ist,  keine  Anwendung.

IAbschnitt  5.
Offentliche  Fischereigenossenschaften.
Art.  37.

Offentliche  Fischereigenossenschaften  können  aus  den  Fischereiberechtigten  eines  Fischwassers
oder  eines  Fischereigebiets  gebildet  werden:

1.  zur  geregelten  Aufsichtsführung  und  zu  gemeinsamen  Maßnahmen  zum  Schutze
und  zur  Hebung  des  Fischbestandes,
2.  zur  gemeinsamen  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Fischwasser.