Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

540

Abs.  2.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haftet  den  Gläubigern  ausschließlich
das  Genossenschaftsvermögen.  Die  Genossen  sind  nur  zu  den  satzungsmäßigen  Beiträgen

verpflichtet.
Art.  43.

Die  Genossenschaft  muß  ihren  Sitz  im  Königreich  Bayern  haben.

Art.  44.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  werden,  soweit  nicht  dieses
Gesetz  hierüber  Bestimmungen  enthält,  durch  die  Genosseuschaftssatzung  geregelt.
Abs.  2.  Die  Satzung  muß  insbesondere  Bestimmungen  enthalten  über:

1.  den  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  den  Zweck  des  Unternehmens;

3.  die  Rechte  und  Pflichten  der  Genossen,  namentlich  hinsichtlich  des  Maßstabes  der
Teilnahme  an  den  Vorteilen  und  Lasten  der  Genossenschaft  und  an  der  Verwaltung
der  Genossenschaftsangelegenheiten;

4.  die  Zusammensetzung,  die  Wahl  und  den  Wirkungskreis  des  Vorstandes  und  seines
Vorsitzenden,  sowie  über  die  Aufstellung  der  übrigen  Genossenschaftsorgane;

5.  die  Berufung,  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  Genossenschaftsversammlung,
die  Form,  Gültigkeit  und  Bekanntgabe  ihrer  Beschlüsse;

6.  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  in  Genossenschaftsangelegenheiten  und  die  Bezeichnung
von  Streitigkeiten,  die  seiner  Entscheidung  unterliegen;

7.  das  Rechnungswesen  der  Genuossenschaft  (Aufstellung  der  Voranschläge,  Rechnungsstellung

  und  Rechnungsprüfung);
die  Voraussetzungen  für  Anderung  der  Satzung;
die  Form  der  Bekanntmachungen  und  die  hiefür  zu  wählenden  öffentlichen  Blätter.

o

Art.  45.

Die  Satzung  wird  durch  einfachen  Mehrheitsbeschluß  der  Genossen  festgestellt.

Abs.  2.  Die  Teilnahme  an  den  Vorteilen  und  Lasten  der  Genossenschaft  darf  in
anderer  Weise  als  nach  Maßgabe  des  Umfanges  der  Fischereirechte  der  Genossen  nur  mit
Zustimmung  des  durch  die  anderweitige  Regelung  beeinträchtigten  Genossen  bestimmt  werden.

Art.  46.

Die  Satzung  und  alle  Anderungen  der  Satzung  unterliegen  der  Genehmigung  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.
Abs.  2.  Mit  der  Genehmigung  der  Satzung  erlangt  die  Genossenschaft  die  Rechtsfähigkeit.