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Abs. 2. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich
das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen
verpflichtet.
Art. 43.
Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Königreich Bayern haben.
Art. 44.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses
Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genosseuschaftssatzung geregelt.
Abs. 2. Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck des Unternehmens;
3. die Rechte und Pflichten der Genossen, namentlich hinsichtlich des Maßstabes der
Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung
der Genossenschaftsangelegenheiten;
4. die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstandes und seines
Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung,
die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung
von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
7. das Rechnungswesen der Genuossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung
und Rechnungsprüfung);
die Voraussetzungen für Anderung der Satzung;
die Form der Bekanntmachungen und die hiefür zu wählenden öffentlichen Blätter.
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Art. 45.
Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Genossen festgestellt.
Abs. 2. Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in
anderer Weise als nach Maßgabe des Umfanges der Fischereirechte der Genossen nur mit
Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.
Art. 46.
Die Satzung und alle Anderungen der Satzung unterliegen der Genehmigung der
Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Abs. 2. Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.