Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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volllommen  dienstbrauchbar  sind,  koͤnnen  ohne  Ruͤcksicht  darauf,  in  welchem  Konkurrenzjahre  sie  stehen,
vom  Militalrdienst  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  entbunden  werden.

8.  37.
Ausschließung  der  moralisch  unfähigen  Individuen  vom  Nilitairdienst.

Militairpflichtige,  welche  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs  fuͤr  die  Preußischen  Staaten  vom
14.  April  1851  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  verlieren  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  und
sind  unfähig,  in  die  Armee  einzutreten.

Dieselben  sind  daher  in  allen  Listen  zu  streichen.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  das  Strafgesetzbuch  für  die  Preußischen  Staaten  nicht
gilt,  ist  die  vorstehende  Bestimmung  analog  auf  diejenigen  Freiheitsstrafen  anzuwenden,  welche  nach  ihrer
Natur  oder  nach  der  Art  ihrer  Vollstreckung  denselben  entehrenden  Charakter  haben,  wie  die  Zuchthausstrase
  des  erwähnten  Strafgesetzbuches.

8.  38.
Zurückstellung  der  in  gerichtlicher  Untersuchung  oder  in  der  Abbüßung  einer
Freiheitsstrafe  befindlichen  Militairpflichtigen.

Militairpflichtige,  welche  sich  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  gerichtlicher  Untersuchung  befinden,
werden  nicht  eher  zum  Militairdienst  herangezogen,  als  bis  über  sie  erkannt,  und  die  ihnen  event.  auferlegte
  Strafe  vollzogen  worden  ist.

Solche  in  gerichtlicher  Untersuchung  befindliche  Militairpflichtige  sind  deshalb  bis  zum  Musterungs-Termin
  des  nächsten  Jahres,  jedoch  in  der  Regel  nicht  über  das  fünfte  Konkurrenzjahr  hinaus  zurückzustellen.
  Nach  lehterem  Termine  ist  in  der  Regel  von  der  Heranziehung  derselben  zum  Militairdienst  für
gewshnliche  Friedenszeiten  Abstand  zu  nehmen.  Erfordern  jedoch  besondere  Umstände  (z.  B.  eine  absichtlich
  verlängerte  oder  durch  Selbstanklage  herbeigeführte  Untersuchung),  einen  solchen  Militairpflichtigen  auch
noch  nach  dem  fünften  Konkurrenzlahre  zur  Ableistung  der  Militair-Dienstpflicht  einzustellen,  so  bleibt  eine
weitere  Zurückstellung  den  Ersatz-Behörden  überlassen.

Analog  ist  mit  denjenigen  Militairpflichtigen  zu  verfahren,  welche  in  der  Abbübung  einer  Freiheitsstrafe
  begriffen  sind.

8.  39.
Verfahren  mit  den  Militairpflichtigen,  welchen  die  Ausübung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  auf  Zelt  untersagt  worden  ist.
1.  Militairpflichtige,  gegen  welche  auf  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit
erkannt  ist,  dürfen,  so  lange  sie  unter  der  Wirkung  dieser  Strafe  stehen,  weder  in  das  Heer  noch  in
die  Kriegs-Marine  eingestellt  werden.  Dieselben  sind  daher  von  einem  Musterungstermin  zum  andern
zurückzustellen,  bis  sie  wieder  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte  treten.

Läuft  indeh  die  Zeit,  während  welcber  einem  Militairpflichtigen  die  Ausübung  der  Ehrenrechte  untersagt
  ist,  bis  zu  dem  Termine  nicht  ab,  zu  welchem  er  im  dritten  Konkurrenzjihre  einem  Truppenbez.
  Marinetheile  zur  Einstellung  zu  überweisen  sein  würde,  so  findet  eine  weitere  Zurückstellung
nicht  statt.  —  In  diesem  Falle  ist  derselbe,

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