Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  56.  563

§  6.
Der  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  kann  zugleich  Bestimmung  darüber  enthalten:
1.  ob  und  an  welchen  einzelnen  Orten  dem  Verurteilten  der  Aufenthalt  untersagt  wird,
2.  ob  ein  verurteilter  Ausländer  aus  dem  Bundesgebiete  verwiesen  wird.
Dem  unter  Polizeiaufsicht  Stehenden  darf  nicht  der  Aufenthalt  in  dem  ganzen  Bezirk
der  Heimatgemeinde  verboten  werden.
Ausländer,  gegen  welche  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist,
sind  in  der  Regel  aus  dem  Bundesgebiete  auszuweisen.

§  7.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  verfügt  wird,  ist  dem
Verurteilten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Gegen  den  Beschluß  ist  Beschwerde  zur  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zulässig.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  jederzeit  berechtigt,  ihre  Entscheidung  durch  spätere  Anordnung
  selbst  abzuändern,  insbesondere  die  Stellung  unter  Polizeianfsicht  ganz  aufzuheben,
ihre  Dauer  abzukürzen  oder  —  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  —  die  Dauer  zu  verlängern
sowie  auch  die  bereits  aufgehobene  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  neuerdings  zu  versügen,
ferner  Bestimmungen  im  Sinne  des  §  6  Abs.  1  nachzuholen,  aufzuheben  oder  abzuändern.

88.

Die  überwachung  des  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  obliegt  der  Distriktspolizeibehörde
seines  jeweiligen  Aufenthaltsortes,  in  München  der  Polizeidirektion.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  sich  hiebei  der  Mitwirkung  geeigneter  Personen  (Mitglieder
  der  Obsorgevereine  für  entlassene  Strafgefangene,  Organe  der  Gemeindeverwaltung,
der  Armenpflege  oder  des  Sicherheitsdienstes,  Verwandte  des  Verurteilten  oder  sonstige
Vertrauenspersonen)  bedienen,  denen  die  Geheimhaltung  bezüglicher  Mitteilungen  strengstens
zur  Pflicht  zu  machen  ist.

Die  Überwachung  hat  in  schonender  Weise  und  derart  zu  erfolgen,  daß  der  Verurteilte
dadurch  nicht  in  seinem  Fortkommen  gestört  wird.  Damit  er  von  polizeilichen  Erkundigungen
(bei  Arbeitgebern  usw.)  verschont  bleiben  kann,  ist  ihm  nahezulegen,  jeden  Aufenthaltswechsel
der  Distriktspolizeibehörde  oder  der  von  dieser  bezeichneten  Vertrauensperson  anzuzeigen.

Dem  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  dürfen  keine  Beschränkungen  auferlegt  werden,  die
nicht  im  Gesetze  (ogl.  §  39  St.  G.  B.,  §§  103  —106,  113  St.  P.O.,  8§§  42b,  43,  44  a,
57,  58,  59a,  62  R.  Gew.Ord.,  §§  4  f.  des  Preßgesetzes,  §§  3,  4  und  13  des  Nahrungsmittelgesetzes,
  Art.  18  Ziff.  2  des  Jagdgesetzes,  Art.  13  der  diesseitigen,  lI  11  der