Nr. 56. 563
§ 6.
Der Beschluß der Distriktspolizeibehörde kann zugleich Bestimmung darüber enthalten:
1. ob und an welchen einzelnen Orten dem Verurteilten der Aufenthalt untersagt wird,
2. ob ein verurteilter Ausländer aus dem Bundesgebiete verwiesen wird.
Dem unter Polizeiaufsicht Stehenden darf nicht der Aufenthalt in dem ganzen Bezirk
der Heimatgemeinde verboten werden.
Ausländer, gegen welche auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist,
sind in der Regel aus dem Bundesgebiete auszuweisen.
§ 7.
Der Beschluß, durch welchen die Stellung unter Polizeiaufsicht verfügt wird, ist dem
Verurteilten schriftlich oder zu Protokoll zu eröffnen.
Gegen den Beschluß ist Beschwerde zur K. Regierung, Kammer des Innern, zulässig.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Distriktspolizeibehörde ist jederzeit berechtigt, ihre Entscheidung durch spätere Anordnung
selbst abzuändern, insbesondere die Stellung unter Polizeianfsicht ganz aufzuheben,
ihre Dauer abzukürzen oder — unter Einhaltung der gesetzlichen Frist — die Dauer zu verlängern
sowie auch die bereits aufgehobene Stellung unter Polizeiaufsicht neuerdings zu versügen,
ferner Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 nachzuholen, aufzuheben oder abzuändern.
88.
Die überwachung des unter Polizeiaufsicht Gestellten obliegt der Distriktspolizeibehörde
seines jeweiligen Aufenthaltsortes, in München der Polizeidirektion.
Die Distriktspolizeibehörde kann sich hiebei der Mitwirkung geeigneter Personen (Mitglieder
der Obsorgevereine für entlassene Strafgefangene, Organe der Gemeindeverwaltung,
der Armenpflege oder des Sicherheitsdienstes, Verwandte des Verurteilten oder sonstige
Vertrauenspersonen) bedienen, denen die Geheimhaltung bezüglicher Mitteilungen strengstens
zur Pflicht zu machen ist.
Die Überwachung hat in schonender Weise und derart zu erfolgen, daß der Verurteilte
dadurch nicht in seinem Fortkommen gestört wird. Damit er von polizeilichen Erkundigungen
(bei Arbeitgebern usw.) verschont bleiben kann, ist ihm nahezulegen, jeden Aufenthaltswechsel
der Distriktspolizeibehörde oder der von dieser bezeichneten Vertrauensperson anzuzeigen.
Dem unter Polizeiaufsicht Gestellten dürfen keine Beschränkungen auferlegt werden, die
nicht im Gesetze (ogl. § 39 St. G. B., §§ 103 —106, 113 St. P.O., 8§§ 42b, 43, 44 a,
57, 58, 59a, 62 R. Gew.Ord., §§ 4 f. des Preßgesetzes, §§ 3, 4 und 13 des Nahrungsmittelgesetzes,
Art. 18 Ziff. 2 des Jagdgesetzes, Art. 13 der diesseitigen, lI 11 der