Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen.

gestattet,  auch  Können  mehrere  B.  desselben
Unternehmers  sich  nach  8VG.  8§  67te  mit  Zustimmung
  der  Generalversammlungen  zu  einer
Kasse  vereinigen.  Unzulässig  ist  dagegen  die
Errichtung  einer  B.  für  die  Betriebe  mehrerer
Unternehmer;  ausgenommen  von  diesem  Verbote
  sind  die  B.,  die  beim  Inkrafttreten  des
G.  vom  15.  Juni  1883  (Rl.  73)  bereits  bestanden
  haben,  sie  dürfen  jedoch  neue  Betriebe
nicht  aufnehmen  (OBS.  30,  344).  Für  jeden
Betrieb  darf  nur  eine  B.  errichtet  werden,  soweit
  es  sich  nicht  um  die  Errichtung  einer  B.
für  einen  der  Versicherungspflicht  neu  unterstellten
  Gewerbszweig  handelt  und  die  alte
B.  eine  bestehende  Kasse  im  Sinne  des  R.
s  85  ist  (Erl.  vom  31.  März  1905  —  HMll.
78).  Geht  von  mehreren  Betrieben  eines
Unternehmers,  für  welche  eine  gemeinsame
B.  besteht,  einer  in  den  Besitz  eines  anderen
Unternehmers  über,  so  scheiden  die  in  diesem
  Betriebe  beschäftigten  Personen  auf  den
Antrag  eines  der  beteiligten  Unternehmer
aus  der  Kasse  aus.  Das  gleiche  gilt,  wenn
ein  Betrieb  in  mehrere  Betriebe  geteilt  wird
(OV#.  30,  344)  oder  wenn  aus  einer  gemeinsamen
  B.  mehrerer  Unternehmer  ein  Betrieb
ausscheiden  will  (RNG  Z.  49,  16).  In  diesen
Fällen  findet  eine  Teilung  des  Vermögens
nach  Maßgabe  des  §  67a  Abs.  2  statt.  Uber
die  Ausscheidung  und  die  Vermögensteilung
entscheidet  der  Regierungspräsident  (in  Berlin
der  Oberpräsident),  der  auch  den  Zeitpunkt  des
Ausscheidens  bestimmt.  Gegen  seine  Entscheidung
  stcht  den  Beteiligten  binnen  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  HM.  zu.

Die  Befugnis  zur  Errichtung  einer  B.  ist
davon  abhängig,  daß  der  Unternehmer  in  dem
Betrieb  oder  in  den  Betrieben  50  oder  mehr

versicherungspflichtige  Personen  beschäftigt.  Er

kann  zur  Errichtung  durch  den  Regierungspräsidenten
  (in  Berlin  durch  den  Oberpräsidenten)
  angehalten  werden,  wenn  dies  von  der
2  emeinde  oder  der  zuständigen  Ortskrankengasse
  beantragt  wird.  Vor  der  Anordnung  ist
dem  Unternehmer,  sowie  den  von  ihm  beschäftigrll
  Personen  und,  falls  der  Antrag  von  einer
rtskrankenhasse  ausgegangen  ist,  auch  der  Gemeinde
  *  einer  Außerung  Gelegenheit  zu  geben
6  G.  60).  Ist  der  Betrieb  mit  besonderer
niankheitsgefahr  verbunden,  so  Kann  der  Unternehmer
  auch  bei  einer  Beschäftigung  von  weniger
h  1  50  Personen  zur  Errichtung  einer  B.  ange-.
  "  ten  werden  (KV.  861  Abs.  1).  Unternehmern
nes  Betriebes,  in  welchem  weniger  als  50  Pereinen
  beschäftigt  werden,  kann  die  Errichtung
Lerr  B.  gestattet  werden,  wenn  die  nachhaltige
eiltungsfähigkeit  der  Kasse  sichergestellt  ist.
zu  ernehmer,  welche  der  Verpflichtung,  eine  B.
in  errichten,  nicht  nachtommen,  müssen  für  jede
rurihrem  Betriebe  beschäftigte,  dem  Versichezu
  g  zwang  unterliegende  Person  Beiträge  bis
n  o  des  verdienten  Lohnes  aus  eigenen
zur  Ln  zur  Gemeindekrankenversicherung  oder
bhu  lelttskrankenhasse  leisten.  Die  Höhe  der
es  Sstenden  Beiträge  wird  nach  Anhörung
präsivemeindevorstande  von  dem  Regierungsdenl
  enten  (in  Berlin  von  dem  Oberpräsirichten)
  bestimmt  (&V.  §  62).  Mit  der  Erung
  der  B.  scheiden  alle  in  dem  Betriebe

 

 

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beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen,
gleichpiel  ob  sie  den  Arbeitsvertrag  mit  dem

etricbsunternehmer  selbst  oder  mit  einer  Mittelsperson
  geschlossen  haben  (OV#.  18,  348),
aus  der  Gemeindekrankenversicherung  oder
Ortskrankenkasse  aus,  ohne  daß  eine  Vermögensteilung
  stattfindet.  Das  gleiche  gilt,
wenn  sie  eine  Beschäftigung  in  dem  Betrieb
annehmen.  Ausgenommen  sind  die  Mitglieder
einer  als  Träger  der  Krankenversicherung  anerkannten
  Hilfskasse  (s.  d.).  Auch  bereits  Kranke-Versicherte
  treten,  wenn  das  Arbeitsverhältnis
besteht,  zur  B.  über,  die  weitere  Unterstützung
obliegt  der  B.  (OV.  29,  341;  37,  382;  33,
386).  Versicherungspflichtige  Personen  können
mit  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres  austreten,
  wenn  sie  den  Austritt  mindestens
drei  Monate  vorher  beantragen  und  vorher
nachweisen,  daß  sie  einer  als  Träger  der
Krankenversicherung  anerkannten  Hilfshkasse
angehören  (&KVo.  8  63).  Wegen  der  versicherungsberechtigten
  Personen  s.  Selbstversicherung
  l.  Hinsichtlich  der  Gewährung  der
Krankenunterstützung  stehen  die  B.  den
Ortskrankenkassen  (s.  d.  III)  gleich.  Dasselbe
gilt  für  die  Bemessung  der  Beiträge  (s.  Ortskrankenkasse
  IV.,  Krankenversicherung
VI)  und  der  Vermögensverwaltung  (I.
Ortskrankenkasse  IV).  Eine  Abweichung
besteht  zunächst  nur  insofern,  als  die  Rechnungsund
  Kassenführung  unter  Verantwortlichkeit
und  auf  Kosten  des  Unternehmers  durch  einen
von  ihm  zu  bestellenden  Rechnungs=  und  Kassenführer
  wahrzunehmen  ist  (KV.  8  64  Ziff.  3).
Zu  den  Kosten  der  Rechnungs=  und  RKassenführung
  gehören  die  persönlichen  und  sachlichen
Kosten  der  Rechnungs=  und  Kassenführung
(Gehalt  des  Rechnungs=  und  Kassenführers,
die  Kosten  für  die  Bureauräume,  die  Kassenbücher,
  Rechnungsformulare,  Geldschrank  usw.).
Prozeßkosten,  Reisekosten  der  Vorstandsmitglieder,
  Kosten  der  Statutenbücher,  Porto  und
sonstige  Auslagen  für  die  Korrespondenzen  mit
der  Aufsichtsbehörde  oder  dem  Kassenarzt  usw.,
überhaupt  die  über  die  Rechnungs=  und  Rassenführung
  hinausgehenden  Verwaltungskosten
trägt  die  Kasse  (SMGE.  vom  8.  Juli  1886  und
vom  7.  Sept.  1891).  Der  Unternehmer  muß
erforderlichenfalls  Vorschüsse  (&B.  8564  Ziff.4),
und  wenn  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der
Kasse  durch  die  Beiträge,  nachdem  sie  6%  der
durchschnittlichen  Tagelöhne  oder  des  Arbeitsverdienstes
  erreicht  haben,  nicht  gedecht  werden,
aus  eigenen  Mitteln  Zuschüsse  leisten  (&B.
§  65  Abs.  2).  Auch  die  Vorschriften  über  das
Statut  der  Ortskrankenkassen  (s.  d.  V)  gelten
für  B.,  abweichend  ist  jedoch  vorgeschrieben,
daß  das  Kassenstatut  durch  den  Betriebsunternehmer
  oder  durch  seinen  Beauftragten  nach
Anhörung  der  beschäftigten  Personen  oder  ihrer
Vertreter  zu  errichten  ist  (&V.  8  64  Ziff.  1).
Muusterstatut  s.  B#  Bek.  vom  3.  Juli  1892
(3Bl.  515)  und  vom  1.  Juli  1903  (3Bl.  248).
Die  Organe  der  B.  sind  dieselben  wie  diejenigen
  der  Ortskrankenkassen  (s.  d.  VI).  Durch
das  Kassenstatut  kann  dem  Betriebsunternehmer
  der  Vorsitz  im  Vorstand  und  in  der
Generalversammlung  übertragen  werden  (K.
§  64  Ziff.  2).  Die  B.  ist  zu  schließen,  wenn