Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen.
gestattet, auch Können mehrere B. desselben
Unternehmers sich nach 8VG. 8§ 67te mit Zustimmung
der Generalversammlungen zu einer
Kasse vereinigen. Unzulässig ist dagegen die
Errichtung einer B. für die Betriebe mehrerer
Unternehmer; ausgenommen von diesem Verbote
sind die B., die beim Inkrafttreten des
G. vom 15. Juni 1883 (Rl. 73) bereits bestanden
haben, sie dürfen jedoch neue Betriebe
nicht aufnehmen (OBS. 30, 344). Für jeden
Betrieb darf nur eine B. errichtet werden, soweit
es sich nicht um die Errichtung einer B.
für einen der Versicherungspflicht neu unterstellten
Gewerbszweig handelt und die alte
B. eine bestehende Kasse im Sinne des R.
s 85 ist (Erl. vom 31. März 1905 — HMll.
78). Geht von mehreren Betrieben eines
Unternehmers, für welche eine gemeinsame
B. besteht, einer in den Besitz eines anderen
Unternehmers über, so scheiden die in diesem
Betriebe beschäftigten Personen auf den
Antrag eines der beteiligten Unternehmer
aus der Kasse aus. Das gleiche gilt, wenn
ein Betrieb in mehrere Betriebe geteilt wird
(OV#. 30, 344) oder wenn aus einer gemeinsamen
B. mehrerer Unternehmer ein Betrieb
ausscheiden will (RNG Z. 49, 16). In diesen
Fällen findet eine Teilung des Vermögens
nach Maßgabe des § 67a Abs. 2 statt. Uber
die Ausscheidung und die Vermögensteilung
entscheidet der Regierungspräsident (in Berlin
der Oberpräsident), der auch den Zeitpunkt des
Ausscheidens bestimmt. Gegen seine Entscheidung
stcht den Beteiligten binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den HM. zu.
Die Befugnis zur Errichtung einer B. ist
davon abhängig, daß der Unternehmer in dem
Betrieb oder in den Betrieben 50 oder mehr
versicherungspflichtige Personen beschäftigt. Er
kann zur Errichtung durch den Regierungspräsidenten
(in Berlin durch den Oberpräsidenten)
angehalten werden, wenn dies von der
2 emeinde oder der zuständigen Ortskrankengasse
beantragt wird. Vor der Anordnung ist
dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigrll
Personen und, falls der Antrag von einer
rtskrankenhasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde
* einer Außerung Gelegenheit zu geben
6 G. 60). Ist der Betrieb mit besonderer
niankheitsgefahr verbunden, so Kann der Unternehmer
auch bei einer Beschäftigung von weniger
h 1 50 Personen zur Errichtung einer B. ange-.
" ten werden (KV. 861 Abs. 1). Unternehmern
nes Betriebes, in welchem weniger als 50 Pereinen
beschäftigt werden, kann die Errichtung
Lerr B. gestattet werden, wenn die nachhaltige
eiltungsfähigkeit der Kasse sichergestellt ist.
zu ernehmer, welche der Verpflichtung, eine B.
in errichten, nicht nachtommen, müssen für jede
rurihrem Betriebe beschäftigte, dem Versichezu
g zwang unterliegende Person Beiträge bis
n o des verdienten Lohnes aus eigenen
zur Ln zur Gemeindekrankenversicherung oder
bhu lelttskrankenhasse leisten. Die Höhe der
es Sstenden Beiträge wird nach Anhörung
präsivemeindevorstande von dem Regierungsdenl
enten (in Berlin von dem Oberpräsirichten)
bestimmt (&V. § 62). Mit der Erung
der B. scheiden alle in dem Betriebe
261
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen,
gleichpiel ob sie den Arbeitsvertrag mit dem
etricbsunternehmer selbst oder mit einer Mittelsperson
geschlossen haben (OV#. 18, 348),
aus der Gemeindekrankenversicherung oder
Ortskrankenkasse aus, ohne daß eine Vermögensteilung
stattfindet. Das gleiche gilt,
wenn sie eine Beschäftigung in dem Betrieb
annehmen. Ausgenommen sind die Mitglieder
einer als Träger der Krankenversicherung anerkannten
Hilfskasse (s. d.). Auch bereits Kranke-Versicherte
treten, wenn das Arbeitsverhältnis
besteht, zur B. über, die weitere Unterstützung
obliegt der B. (OV. 29, 341; 37, 382; 33,
386). Versicherungspflichtige Personen können
mit dem Schlusse des Rechnungsjahres austreten,
wenn sie den Austritt mindestens
drei Monate vorher beantragen und vorher
nachweisen, daß sie einer als Träger der
Krankenversicherung anerkannten Hilfshkasse
angehören (&KVo. 8 63). Wegen der versicherungsberechtigten
Personen s. Selbstversicherung
l. Hinsichtlich der Gewährung der
Krankenunterstützung stehen die B. den
Ortskrankenkassen (s. d. III) gleich. Dasselbe
gilt für die Bemessung der Beiträge (s. Ortskrankenkasse
IV., Krankenversicherung
VI) und der Vermögensverwaltung (I.
Ortskrankenkasse IV). Eine Abweichung
besteht zunächst nur insofern, als die Rechnungsund
Kassenführung unter Verantwortlichkeit
und auf Kosten des Unternehmers durch einen
von ihm zu bestellenden Rechnungs= und Kassenführer
wahrzunehmen ist (KV. 8 64 Ziff. 3).
Zu den Kosten der Rechnungs= und RKassenführung
gehören die persönlichen und sachlichen
Kosten der Rechnungs= und Kassenführung
(Gehalt des Rechnungs= und Kassenführers,
die Kosten für die Bureauräume, die Kassenbücher,
Rechnungsformulare, Geldschrank usw.).
Prozeßkosten, Reisekosten der Vorstandsmitglieder,
Kosten der Statutenbücher, Porto und
sonstige Auslagen für die Korrespondenzen mit
der Aufsichtsbehörde oder dem Kassenarzt usw.,
überhaupt die über die Rechnungs= und Rassenführung
hinausgehenden Verwaltungskosten
trägt die Kasse (SMGE. vom 8. Juli 1886 und
vom 7. Sept. 1891). Der Unternehmer muß
erforderlichenfalls Vorschüsse (&B. 8564 Ziff.4),
und wenn die gesetzlichen Mindestleistungen der
Kasse durch die Beiträge, nachdem sie 6% der
durchschnittlichen Tagelöhne oder des Arbeitsverdienstes
erreicht haben, nicht gedecht werden,
aus eigenen Mitteln Zuschüsse leisten (&B.
§ 65 Abs. 2). Auch die Vorschriften über das
Statut der Ortskrankenkassen (s. d. V) gelten
für B., abweichend ist jedoch vorgeschrieben,
daß das Kassenstatut durch den Betriebsunternehmer
oder durch seinen Beauftragten nach
Anhörung der beschäftigten Personen oder ihrer
Vertreter zu errichten ist (&V. 8 64 Ziff. 1).
Muusterstatut s. B# Bek. vom 3. Juli 1892
(3Bl. 515) und vom 1. Juli 1903 (3Bl. 248).
Die Organe der B. sind dieselben wie diejenigen
der Ortskrankenkassen (s. d. VI). Durch
das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer
der Vorsitz im Vorstand und in der
Generalversammlung übertragen werden (K.
§ 64 Ziff. 2). Die B. ist zu schließen, wenn