Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  auch  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Auf—
tragsformular,  das  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.

IV  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die
Postanstalt  zu  senden,  zu  deren  Bezirke  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,
auch  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen
Zahlungsorte  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.  Der  Brief  ist
mit  der  Adresse  „Postauftrag  nah  c.......  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen
  und  nicht  früher  als  sieben  Tage  vor  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

Über  den  Brief  wird  ein  Einlieferungsschein  erteilt.

Mehrere  Postaufträge  dürfen  zu  einer  Sendung  nicht  vereinigt  werden.

V  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften  des  §  39,  I  bis  v
maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein  solcher  zur
Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den
Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  bis  zum
Schlusse  der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,
so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der
Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest
nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei
dieser  Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung
gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.
Ebenso  wird  der  Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche
der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder
wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal
  noch  eine  Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach
der  ersten  Vorzeigung  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.

VI  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  unter  „Einschreiben“  an  den
Auftraggeber  unter  Einziehung  der  Gebühren  (s.  unter  X)  und  der  etwa  entstandenen
Stempelkosten  zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
  als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so
ist  der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Die  gezahlte
Wechselsumme  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.