Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  20  a.

Postprotest.

I.  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,
wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben.  Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

a)  Wechsel  über  mehr  als  800  Mark,

b)  Wechsel  in  fremder  Sprache,

c)  Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller
durch  den  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die
Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

d)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

e)  Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

II.  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare
zu  benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  verkauft
werden.  Dem  Absender  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig
  zu  verwenden;  es  steht  ihm  aber  frei,  die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postaufträgen
ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirken  zu  lassen.  Der
quittierte  Wechsel  ist  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer  Wechsel  oder
anderer  Anlagen  ist  nicht  zulässig.

III.  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:

a)  die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in
Buchstaben;

b)  den  Tag,  an  dem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,  bei
Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll;

c)  den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;

d)  den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.

(Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag
mit  den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.)

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrages  zur
Zahlung  vorgezeigt,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragformulars
durch  den  Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  wordeeneen  (Tag  der  Vorzeigung)“
  anzugeben.