576
§ 20 a.
Postprotest.
I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und,
wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung
zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind
a) Wechsel über mehr als 800 Mark,
b) Wechsel in fremder Sprache,
c) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller
durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die
Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind.
II. Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück verkauft
werden. Dem Absender ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig
zu verwenden; es steht ihm aber frei, die Ausfüllung der Formulare zu Postaufträgen
ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken zu lassen. Der
quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder
anderer Anlagen ist nicht zulässig.
III. Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben:
a) die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in
Buchstaben;
b) den Tag, an dem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, bei
Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll;
c) den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll;
d) den Namen und Wohnort des Auftraggebers.
(Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend.)
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftragsformular
nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen.
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrages zur
Zahlung vorgezeigt, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragformulars
durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt wordeeneen (Tag der Vorzeigung)“
anzugeben.