Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XIV.  Kriegervereine.  843

Die  K.  O.  22.  Febr.  1842  ist  weder  durch  die  Art.  29  und  30  der  Verf.  Urk.
noch  durch  das  Vereins-Ges.  11.  März  1850  außer  Kraft  gesetzt  worden.  Die  Polizeibehörden
  sind  befugt,  die  Militär-Begräbniß=  und  Unterstützungs-Vereine  nach
Maßgabe  der  dabei  obwaltenden  konkreten  Verhältnisse  und  des  öffentlichen  Interesses
zu  bestätigen  oder  ihnen  die  Bestätigung  zu  versagen  und  auch  die  Bestätigung  zurückzunehmen,
  wenn  die  Thätigkeit  eines  solchen  Vereins  mit  dem  ihm  zur  Förderung
anvertrauten  öffentlichen  Interesse  in  Widerspruch  tritt.  Die  Nichtbestätigung  ist  schon
dann  gerechtfertigt,  wenn  der  Verein  solche  Personen,  welche  nicht  im  Heer  gedient
haben,  sei  es  auch  nur  als  Ehrenmitglieder  zuläßt,  Erk.  O.  V.  G.  11.  Dez.  1878
(M.  Bl.  1879  S.  73).  Vergl.  E.  K.  XI.  306.  Die  Auflösung  eines  Kriegervereins
  kann  gemäß  8§.  52,  127  ff.  L.  V.  G.  nur  durch  Zustellung  einer  die  Auflösung
  aussprechenden  Verf.  des  Regierungspräsidenten  an  den  Vereinsvorstand  erfolgen.
Unverschuldete  Unkenntniß  der  Mitglieder  eines  Kriegervereins  von  der  Auflösung  ist
bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  10,  17  Vereins-Ges.  ein  Strafausschließungsgrund,
  E.  K.  XIV.  347.

Die  Vorschrift  in  §.  6:  Die  Vereine  haben  sich  einen  Hauptmann  oder  Anführer
zu  wählen,  der  die  Ordnung  des  Vereins,  sowie  die  Zusammenberufung  desselben  zu
den  Begräbnissen  leitet.  Derselbe  hat  jedoch  jede  Begräbnißfeier  der  Art  vorher  der
Polizeiobrigkeit  zu  melden,  welche  da,  wo  Garnison  steht,  hierüber  auch  dem  im  Orte
kommandirenden  Offizier  Mittheilung  macht,  —  ist  durch  Res.  19.  Nov.  1875  (M.
Bl.  1876  S.  5)  in  Erinnerung  gebracht  worden.

Die  Erlaubniß  zur  Führung  von  Fahnen  wird  nur  solchen  Kriegervereinen
ertheilt,  welche,  ohne  Anrechnung  der  Ehrenmitglieder,  mindestens  50  Mitglieder
zählen  und  sich  in  dieser  Stärke  durch  eine  einwandsfreie  Haltung  während  dreier
Jahre  bewährt  haben.  Zur  obrigkeitlichen  Bestätigung  nach  5.  3  A.  O.  22.  Febr.
1842  sind  nur  solche  Vereine  zuzulassen,  welche  in  ihren  Statuten  gemäß  §.  1  a.  a.  O.
die  Veranstaltung  von  kriegerischen  Leichenfeiern  für  verstorbene  Kameraden  ausdrürcklich
unter  den  Vereinszwecken  mit  aufführen.  Die  bisweilen  in  die  Vereinsstatuten  aufgenommene
  Bestimmung?  daß  Personen,  welche  nicht  im  Heere  gedient  haben,  zu
Gbrenmitgliedern  ernannt  werden  dürfen,  ist  im  Widerspruch  mit  F.  2  a.  a.  O.
stehend,  unstatthaft,  und  muß  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Führung  der  Fahne
beseitigt  werden.  Ist  mit  dem  Verein  eine  Sterbe=  oder  Unterstützungskasse  verbunden,
so  bedarf  es  dazu  der  staatlichen  Genehmigung  gemäß  A.  O.  29.  Sept.  1833  und
§.  360  Nr.  9  R.  Str.  G.  B.  Bei  Vorlegung  von  Anträgen  auf  Ertheilung  der
Genehmigung  zur  Führung  von  Fahnen  sind  jedesmal  die  Statuten  der  Vereine  mit
der  durch  §.  3  A.  O.  22.  Febr.  1842  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Bestätigung
beijufügen,  Res.  9.  Jan.  1887  (M.  Bl.  S.  53)  und  10.  Dez.  1889  (M.  d.  J.
I.  3466).

Da  es  wünschenswerth  ist,  daß  bei  Prüfung  der  Gesuche  um  Ertheilung  der
Genehmigung  zur  Führung  von  Fahnen  von  vornherein  eine  Mitwirkung  der  örtlichen
  Militärbehörden  staufinde,  so  haben  die  Landräthe  die  bei  ihnen  eingehenden
Gesuche,  welche  sie  für  begründer  erachten,  zunächst  den  betreffenden  Bezirkskommandos
mitzutheilen  und  dann  den  an  die  Regierungs-Präsidenten  zu  erstattenden  Berichten  die
von  den  Bezirks-Kommandeuren  abgegebenen  Gutachten  beizufügen.  Die  Regierungs-Präsidenten
  haben  diese  Berichte  durch  Vermittelung  der  Ober-Präsidenten  an  den
Minister  des  Innern  einzureichen,  nachdem  sie  zuvor  mit  den  betreffenden  General-=Kommandos
  in  Benehmen  getreten  sind.  Die  Aeußerung  der  Letzteren  ist  dem  Bericht
  an  den  Minister  des  Innern  beizufügen,  Res.  16.  Okt.  1887  (M.  d.  J.  I.  2574).
Ein  ähnliches  Verfahren  ist  zu  beobachten,  wenn  es  sich  um  Gesuche  um  Verleihung
von  Fahnen,  Fahnenbändern  und  anderen  Auszeichnungen  an  Kriegervereine  handelt,
Res.  30.  Okt.  1888  (M.  d.  J.  I.  2768).

Die  Erlanbniß  zur  Führung  von  Fahnen  wird  nur  solchen  Kriegervereinen
ertheilt,  deren  Statuten,  in  Uebereinstimmung  mit  den  Satzungen  des  Deutschen
Kriegerbundes  vom  14.  Febr.  1887,  auch  die  Pflege,  Bethätigung  und  Stärkung  der
Liebe  und  Treue  für  Kaiser  und  Reich  ausdrücklich  als  Vereinszwecke  mit  aufführen
  und  daneben  die  Bestimmung  enthalten,  daß  bei  den  Verhaudlungen  des  Vereins
  jede  Erörterung  politischer  und  religiöser  Angelegenheiten  auszuschließen  ist,  Res.
16.  Nov.  1888  (M.  d.  J.  I.  3543).

Die  von  Krieger=  und  ähnlichen  Vereinen  erbetene  Erlaubniß  zur  Führung
von  Fahnen,  ist,  sofern  sie  den  Allerhöchsten  Orts  erlassenen  Bestimmungen  ent-