Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  583

Das  Dienstverhältnis  der  übrigen  in  der  Gehaltsordnung  aufgeführten  Beamten  ist
nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich.  1

*  Für  etatsmäßige  Beamte,  die  später  in  die  Gehaltsordnung  aufgenommen  werden,
wird  die  Dauer  der  Widerruflichkeit  durch  Verordnung  bestimmt.

5.  Das  Dienstverhältnis  der  nicht  etatsmäßigen  Beamten  ist  dauernd  widerruflich.

Artikel  7.

Aus  besonderen  Gründen  kann  von  dem  König  oder  der  von  dem  König  ermächtigten
Behörde  das  Dienstverhältnis  eines  zeitlich  widerruflichen  Beamten  schon  vor  Ablauf  der  in
dem  Artikel  6  Abs.  2,  3  bestimmten  Zeit  als  unwiderruflich  erklärt  werden.  Für  Militäranwärter
  mit  einer  mindestens  achtjährigen  Militärdienstzeit  kann  allgemein  angeordnet
werden,  daß  ein  Teil  der  Militärdienstzeit  auf  die  Zeit  der  Widerruflichkeit  angerechnet  wird.

Artikel  8.

Beamten,  deren  Dienstverhältnis  widerruflich  ist,  (widerruflichen  Beamten)  kann  jederzeit
eine  andere  ihrer  Berufsbildung  entsprechende  Amtsstelle  übertragen  werden.  Der  Beamte,
dem  ohne  sein  Ansuchen  eine  andere  Amtsstelle  übertragen  wird,  hat  Anspruch  auf  Gewährung
von  Umzugskosten  nach  den  darüber  im  Verordnungsweg  erlassenen  Vorschriften,  wenn  die
Anderung  seiner  dienstlichen  Stellung  nicht  durch  sein  eigenes  Verhalten  verschuldet  wurde.

2  Das  Dienstverhältnis  der  widerruflichen  Beamten  kann,  soweit  sie  vom  König  ernannt
sind,  durch  Entschließung  des  Königs,  im  übrigen  durch  Entschließung  der  zur  Ernennung
zuständigen  Behörde  jederzeit  gelöst  werden.  Die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  hat  den
Verlust  des  Diensteinkommens,  des  Titels  und  der  Dienstabzeichen  sowie  der  Aussicht  auf
Gewährung  eines  Ruhegehalts  und  auf  Hinterbliebenenversorgung  zur  Folge.  Wird  das
Dienstverhältnis  nicht  wegen  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  gelöst,  so
ist  dem  Beamten  der  Gehalt  noch  für  die  Dauer  der  Dienstleistung,  mindestens  aber  für
die  Dauer  von  drei  Monaten  seit  der  Mitteilung  der  das  Dienstverhältnis  lösenden  Entschließung
  zu  gewähren,  auch  wenn  die  Lösung  vor  dem  Ablaufe  dieser  Zeit  eintritt.

Artikel  9.

1  Beamten,  deren  Dienstverhältnis  unwiderruflich  ist,  (unwiderruflichen  Beamten)  kann,
vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Artikel  109,  ohne  ihr  Ansuchen  eine  andere  Amtsstelle  nur
übertragen  werden,  wenn  sie  in  etatsmäßiger  Weise  übertragen  wird,  ihrer  Berufsbildung
entspricht  und  damit  weder  eine  Zurücksetzung  im  Range  noch  eine  Schmälerung  des  Gehalts
verknüpft  ist.  Der  Beamte  hat  in  diesem  Falle  Anspruch  auf  Gewährung  von  Umzugskosten
nach  den  darüber  im  Verordnungsweg  erlassenen  Vorschriften.  Die  Vorschrift  des  Artikel  30

Abs.  6  wird  hiedurch  nicht  berührt.
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