Nr. 59. 583
Das Dienstverhältnis der übrigen in der Gehaltsordnung aufgeführten Beamten ist
nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren unwiderruflich. 1
* Für etatsmäßige Beamte, die später in die Gehaltsordnung aufgenommen werden,
wird die Dauer der Widerruflichkeit durch Verordnung bestimmt.
5. Das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen Beamten ist dauernd widerruflich.
Artikel 7.
Aus besonderen Gründen kann von dem König oder der von dem König ermächtigten
Behörde das Dienstverhältnis eines zeitlich widerruflichen Beamten schon vor Ablauf der in
dem Artikel 6 Abs. 2, 3 bestimmten Zeit als unwiderruflich erklärt werden. Für Militäranwärter
mit einer mindestens achtjährigen Militärdienstzeit kann allgemein angeordnet
werden, daß ein Teil der Militärdienstzeit auf die Zeit der Widerruflichkeit angerechnet wird.
Artikel 8.
Beamten, deren Dienstverhältnis widerruflich ist, (widerruflichen Beamten) kann jederzeit
eine andere ihrer Berufsbildung entsprechende Amtsstelle übertragen werden. Der Beamte,
dem ohne sein Ansuchen eine andere Amtsstelle übertragen wird, hat Anspruch auf Gewährung
von Umzugskosten nach den darüber im Verordnungsweg erlassenen Vorschriften, wenn die
Anderung seiner dienstlichen Stellung nicht durch sein eigenes Verhalten verschuldet wurde.
2 Das Dienstverhältnis der widerruflichen Beamten kann, soweit sie vom König ernannt
sind, durch Entschließung des Königs, im übrigen durch Entschließung der zur Ernennung
zuständigen Behörde jederzeit gelöst werden. Die Lösung des Dienstverhältnisses hat den
Verlust des Diensteinkommens, des Titels und der Dienstabzeichen sowie der Aussicht auf
Gewährung eines Ruhegehalts und auf Hinterbliebenenversorgung zur Folge. Wird das
Dienstverhältnis nicht wegen Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten gelöst, so
ist dem Beamten der Gehalt noch für die Dauer der Dienstleistung, mindestens aber für
die Dauer von drei Monaten seit der Mitteilung der das Dienstverhältnis lösenden Entschließung
zu gewähren, auch wenn die Lösung vor dem Ablaufe dieser Zeit eintritt.
Artikel 9.
1 Beamten, deren Dienstverhältnis unwiderruflich ist, (unwiderruflichen Beamten) kann,
vorbehaltlich der Vorschriften des Artikel 109, ohne ihr Ansuchen eine andere Amtsstelle nur
übertragen werden, wenn sie in etatsmäßiger Weise übertragen wird, ihrer Berufsbildung
entspricht und damit weder eine Zurücksetzung im Range noch eine Schmälerung des Gehalts
verknüpft ist. Der Beamte hat in diesem Falle Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten
nach den darüber im Verordnungsweg erlassenen Vorschriften. Die Vorschrift des Artikel 30
Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
115“