Nr. 59. 585
2 Für einzelne Zweige des Staatsdienstes können mit Rücksicht auf ihre besondere
Natur in den Dienstvorschriften Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 verfügt werden.
3Die dienstliche Gehorsamspflicht gilt für Beamte so weit nicht, als sie die richterliche
Gewalt ausüben.
Artikel 13.
1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet er dem
Staate für den diesem daraus entstehenden Schaden.
2. Die Vorschriften der §§ 827, 830, des § 840 Abs. 1, des § 852 Abs. 2 und
des § 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
: Der Anspruch des Staates auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem eine zur Geltendmachung des Anspruchs zuständige Behörde von dem
Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Besteht der
Schaden darin, daß der Staat wegen einer durch eine Amtspflichtverletzung erfolgten Schädigung
eines Dritten diesem Ersatz leisten muß, so beginnt die dreijährige Verjährungfrist mit dem
Zeitpunkt, in dem die Ersatzpflicht des Staates dem Beschädigten gegenüber anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist.
" Artikel 14.
Der Beamte hat über die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzen vorgeschrieben
ist, Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist.
Artikel 15.
Dem Beamten ist es untersagt, ohne Erlaubnis der vorgesetzten Behörde als Sachverständiger
außergerichtliche Gutachten abzugeben.
Artikel 16.
Die Teilnahme an einem Vereine, dessen Zwecke oder Bestrebungen den staatlichen
oder dienstlichen Interessen zuwiderlaufen, ist dem Beamten untersagt.
Artikel 17.
1 Ein Beamter, der eine Ehe einzugehen beabsichtigt, hat dies rechtzeitig der zuständigen
Dienstbehörde anzuzeigen.
2 Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß gewisse Klassen von Beamten zur
Eingehung einer Ehe der Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde bedürfen.
3 Die Erlaubnis darf nur verweigert werden, wenn der Eingehung der Ehe dienstliche
Bedenken entgegenstehen.