Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  585

2  Für  einzelne  Zweige  des  Staatsdienstes  können  mit  Rücksicht  auf  ihre  besondere
Natur  in  den  Dienstvorschriften  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  Abs.  1  verfügt  werden.
3Die  dienstliche  Gehorsamspflicht  gilt  für  Beamte  so  weit  nicht,  als  sie  die  richterliche

Gewalt  ausüben.
Artikel  13.

1  Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  seine  Amtspflicht,  so  haftet  er  dem
Staate  für  den  diesem  daraus  entstehenden  Schaden.

2.  Die  Vorschriften  der  §§  827,  830,  des  §  840  Abs.  1,  des  §  852  Abs.  2  und
des  §  853  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

:  Der  Anspruch  des  Staates  auf  Schadensersatz  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem
Zeitpunkt  an,  in  dem  eine  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  zuständige  Behörde  von  dem
Schaden  und  der  Person  des  ersatzpflichtigen  Beamten  Kenntnis  erlangt  hat,  ohne  Rücksicht
auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.  Besteht  der
Schaden  darin,  daß  der  Staat  wegen  einer  durch  eine  Amtspflichtverletzung  erfolgten  Schädigung
eines  Dritten  diesem  Ersatz  leisten  muß,  so  beginnt  die  dreijährige  Verjährungfrist  mit  dem
Zeitpunkt,  in  dem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  dem  Beschädigten  gegenüber  anerkannt  oder
rechtskräftig  festgestellt  ist.

"  Artikel  14.

Der  Beamte  hat  über  die  ihm  vermöge  seines  Amtes  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
  deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von  seinen  Vorgesetzen  vorgeschrieben
  ist,  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  nachdem  das  Dienstverhältnis  gelöst  ist.

Artikel  15.

Dem  Beamten  ist  es  untersagt,  ohne  Erlaubnis  der  vorgesetzten  Behörde  als  Sachverständiger
  außergerichtliche  Gutachten  abzugeben.

Artikel  16.

Die  Teilnahme  an  einem  Vereine,  dessen  Zwecke  oder  Bestrebungen  den  staatlichen
oder  dienstlichen  Interessen  zuwiderlaufen,  ist  dem  Beamten  untersagt.

Artikel  17.
1  Ein  Beamter,  der  eine  Ehe  einzugehen  beabsichtigt,  hat  dies  rechtzeitig  der  zuständigen
Dienstbehörde  anzuzeigen.
2  Durch  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  gewisse  Klassen  von  Beamten  zur
Eingehung  einer  Ehe  der  Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  bedürfen.
3  Die  Erlaubnis  darf  nur  verweigert  werden,  wenn  der  Eingehung  der  Ehe  dienstliche

Bedenken  entgegenstehen.