Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Unwiderrufliche  Beamte  können  ohne  ihre  Zustimmung  nur  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  aus  dem  Staatsdienst  entlassen  werden.

Artikel  10.

1  Der  Beamte  kann  jederzeit  ohne  Angabe  eines  Grundes  um  seine  Entlassung  aus
dem  Staatsdienste  nachsuchen.  Die  sofortige  Entlassung  kann  ihm,  sofern  bei  seiner  Ernennung
  nichts  anderes  bestimmt  wurde,  nur  verweigert  werden:

1.  solange  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Fürsorge  für  die  anderweitige  Wahrnehmung
seiner  Dienstgeschäfte  notwendig  ist;

2.  solange  der  Beamte  in  selbstverschuldeter  Weise  mit  der  Erledigung  seiner  Dienstgeschäfte
  im  Rückstande  sich  befindet;

3.  solange  er  über  eine  ihm  anvertraute  Verwaltung  von  öffentlichem  Vermögen
nicht  Rechenschaft  abgelegt  hat.

2  Der  Beamte  darf  indes  aus  den  in  Ziff.  1,  2  bezeichneten  Gründen  nicht  länger
als  ein  Vierteljahr  im  Dienste  zurückgehalten  werden.

3.  Die  Entlassung  wird  vom  König  und,  sofern  die  Ernennung  nicht  durch  den  König
erfolgt  ist,  von  der  zur  Ernennung  zuständigen  Behörde  bewilligt.

4.  Der  Beamte  verliert  mit  dem  Dienstaustritte  seinen  Anspruch  auf  Diensteinkommen,
den  Anspruch  oder  die  Aussicht  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  sowie  den
Titel  und  die  Dienstabzeichen,  sofern  ihm  nicht  die  Weiterführung  des  Titels  und  das
Weitertragen  der  Dienstabzeichen  gestattet  wird.  Die  Erlaubnis  zur  Weiterführung  des
Titels  und  zum  Weitertragen  der  Dienstabzeichen  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

II.  Abschnitt.
Pflichten  der  Beamten.

Artikel  11.

Der  Beamte  hat  alle  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  den  Gesetzen,  Verordnungen
  und  Dienstvorschriften  entsprechend  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  sich  durch  sein
Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  würdig  zu  erweisen.

Artikel  12.

1  Der  Beamte  hat  den  Dienstbefehlen  seiner  Vorgesetzten  zu  gehorchen.  Soweit  er  im
Vollzug  eines  Dienstbefehls  handelt,  trifft  die  dienstliche  Verantwortung  den  anordnenden
Vorgesetzten.