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2 Unwiderrufliche Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des Disziplinarverfahrens
aus dem Staatsdienst entlassen werden.
Artikel 10.
1 Der Beamte kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes um seine Entlassung aus
dem Staatsdienste nachsuchen. Die sofortige Entlassung kann ihm, sofern bei seiner Ernennung
nichts anderes bestimmt wurde, nur verweigert werden:
1. solange dies mit Rücksicht auf die Fürsorge für die anderweitige Wahrnehmung
seiner Dienstgeschäfte notwendig ist;
2. solange der Beamte in selbstverschuldeter Weise mit der Erledigung seiner Dienstgeschäfte
im Rückstande sich befindet;
3. solange er über eine ihm anvertraute Verwaltung von öffentlichem Vermögen
nicht Rechenschaft abgelegt hat.
2 Der Beamte darf indes aus den in Ziff. 1, 2 bezeichneten Gründen nicht länger
als ein Vierteljahr im Dienste zurückgehalten werden.
3. Die Entlassung wird vom König und, sofern die Ernennung nicht durch den König
erfolgt ist, von der zur Ernennung zuständigen Behörde bewilligt.
4. Der Beamte verliert mit dem Dienstaustritte seinen Anspruch auf Diensteinkommen,
den Anspruch oder die Aussicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie den
Titel und die Dienstabzeichen, sofern ihm nicht die Weiterführung des Titels und das
Weitertragen der Dienstabzeichen gestattet wird. Die Erlaubnis zur Weiterführung des
Titels und zum Weitertragen der Dienstabzeichen kann jederzeit zurückgenommen werden.
II. Abschnitt.
Pflichten der Beamten.
Artikel 11.
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen
und Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein
Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen.
Artikel 12.
1 Der Beamte hat den Dienstbefehlen seiner Vorgesetzten zu gehorchen. Soweit er im
Vollzug eines Dienstbefehls handelt, trifft die dienstliche Verantwortung den anordnenden
Vorgesetzten.