Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  601

2  Fällt  dieser  Zeitpunkt  nicht  auf  den  Ersten  eines  Monats,  so  beginnt  die  Zahlung
des  Ruhegehalts  am  Ersten  des  nächsten  Monats.  Bis  dahin  bezieht  der  in  den  Ruhestand
versetzte  Beamte  noch  seinen  Gehalt,  auch  wenn  er  bereits  seiner  Dienstleistung  enthoben  ist.

3  Hat  der  Beamte  seinen  Gehalt  über  diesen  Zeitpunkt  (Abs.  1,  2)  hinaus  bezogen,
so  hat  er  den  zuviel  bezogenen  Betrag  zurückzuerstatten  oder  sich  auf  den  Ruhegehalt  oder
auf  anderweitige  Bezüge  aus  der  Staatskasse  anrechnen  zu  lassen.

Artikel  63.
Der  Ruhegehalt  wird  monatlich  vorausgezahlt.

Artikel  64.

1.  Der  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  zeitlich  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  kann  unter  den
gleichen  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  dem  Artikel  9  Abs.  1  einem  unwiderruflichen
Beamten  eine  andere  Amtsstelle  übertragen  werden  kann,  wieder  zur  Dienstleistung  berufen
werden,  wenn  er  seine  Dienstfähigkeit  wieder  erlangt  und  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr
noch  nicht  überschritten  hat.

2  Kann  ein  zeitlich  in  den  Ruhestand  versetzter  Beamter  nach  Wiedererlangung  seiner
Dienstfähigkeit  nicht  sofort  auf  einer  geeigneten  Amtsstelle  wieder  angestellt  werden,  so  wird
er  bis  zum  Eintritte  dieser  Möglichkeit  unter  Fortgewährung  seines  Ruhegehalts  im  zeitlichen
Ruhestande  belassen.

Artikel  65.

Der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  erlischt:

1.  wenn  der  Beamte  nach  Maßgabe  des  Artikel  64  im  Staatsdienste  wieder
angestellt  wird;

2.  wenn  er  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurteilt  ist,  die,  wenn  er  im  Zeitpunkte
der  Rechtskraft  noch  im  Dienste  gewesen  wäre,  kraft  des  Gesetzes  den  Verlust
des  Amtes  zur  Folge  gehabt  hätte,  oder  wenn  ihm  durch  Urteil  des  Disziplinargerichts
  der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  rechtskräftig  aberkannt  worden  ist;

3.  mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  er  stirbt.