Nr. 59. 601
2 Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf den Ersten eines Monats, so beginnt die Zahlung
des Ruhegehalts am Ersten des nächsten Monats. Bis dahin bezieht der in den Ruhestand
versetzte Beamte noch seinen Gehalt, auch wenn er bereits seiner Dienstleistung enthoben ist.
3 Hat der Beamte seinen Gehalt über diesen Zeitpunkt (Abs. 1, 2) hinaus bezogen,
so hat er den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten oder sich auf den Ruhegehalt oder
auf anderweitige Bezüge aus der Staatskasse anrechnen zu lassen.
Artikel 63.
Der Ruhegehalt wird monatlich vorausgezahlt.
Artikel 64.
1. Der infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzte Beamte kann unter den
gleichen Voraussetzungen, unter denen nach dem Artikel 9 Abs. 1 einem unwiderruflichen
Beamten eine andere Amtsstelle übertragen werden kann, wieder zur Dienstleistung berufen
werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt und das fünfundsechzigste Lebensjahr
noch nicht überschritten hat.
2 Kann ein zeitlich in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiedererlangung seiner
Dienstfähigkeit nicht sofort auf einer geeigneten Amtsstelle wieder angestellt werden, so wird
er bis zum Eintritte dieser Möglichkeit unter Fortgewährung seines Ruhegehalts im zeitlichen
Ruhestande belassen.
Artikel 65.
Der Anspruch auf den Ruhegehalt erlischt:
1. wenn der Beamte nach Maßgabe des Artikel 64 im Staatsdienste wieder
angestellt wird;
2. wenn er rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist, die, wenn er im Zeitpunkte
der Rechtskraft noch im Dienste gewesen wäre, kraft des Gesetzes den Verlust
des Amtes zur Folge gehabt hätte, oder wenn ihm durch Urteil des Disziplinargerichts
der Anspruch auf den Ruhegehalt rechtskräftig aberkannt worden ist;
3. mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt.