Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  66.

Der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  ruht:

1.  wenn  der  Beamte  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  zu  ihrer  Wiedererlangung;


2.  solange  er  aus  der  Verwendung  in  dem  Reichs-,  Staats=  oder  einem  sonstigen
öffentlichen  Dienste  ein  Einkommen  bezieht,  so  weit,  als  der  Betrag  dieses  Einkommens
  unter  Hinzurechnung  des  Ruhegehalts  den  Betrag  des  vor  seiner  Ruhestandsversetzung
  bezogenen  Gehalts  übersteigt.  Erdient  der  Beamte  in  der  neuen
Stellung  einen  Ruhegehalt,  ein  Wartegeld  oder  einen  ähnlichen  Bezug,  so  findet
daneben  der  Bezug  des  ursprünglichen  Ruhegehalts  nur  bis  zur  Erreichung  des
Betrags  statt,  der  sich  nach  Maßgabe  der  gesamten  Dienstzeit  (Artikel  53  bis  58)
aus  dem  der  Festsetzung  des  ursprünglichen  Ruhegehalts  zu  Grunde  gelegten
pensionsfähigen  Diensteinkommen  berechnet.

Artikel  67.

1  Die  Einziehung  oder  Kürzung  des  Ruhegehalts  tritt  mit  Schluß  des  Monats  ein,
in  dem  das  die  Einziehung  oder  Kürzung  bedingende  Ereignis  sich  vollzogen  hat.  Vollzieht
sich  dieses  Ereignis  am  ersten  Tage  eines  Monats,  so  tritt,  abgesehen  von  dem  Falle  des
Artikel  65  Ziff.  3,  die  Einziehung  oder  Kürzung  mit  dem  Beginne  dieses  Monats  ein.

2  Die  Wiedergewährung  des  Ruhegehalts  tritt  mit  dem  Beginne  des  Monats  ein,  in
dem  das  die  Wiedergewährung  bedingende  Ereignis  sich  vollzogen  hat.

3  Hat  der  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  den  Ruhegehalt  über  den  in  Absl.  1
bezeichneten  Zeitpunkt  hinaus  bezogen,  so  hat  er  den  zuviel  bezogenen  Betrag  zurückzuerstatten
oder  sich  auf  anderweitige  Bezüge  aus  der  Staatskasse  anrechnen  zu  lassen.

Artikel  68.

Die  widerruflichen  etatsmäßigen  Beamten  können  auf  Grund  eintretender  Dienstunfähigkeit
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  In  diesem  Falle  kann  ihnen  in  widerruflicher
Weise  ein  Ruhegehalt  bis  zur  Höhe  des  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  sich  berechnenden
Betrags  gewährt  werden.

C.  Gemeinsame  Bestimmungen.
Artikel  69.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird,  sofern  der  Beamte  durch  den  König  ernannt
wurde,  durch  den  König,  außerdem  durch  die  zur  Ernennung  zuständige  Stelle  verfügt.