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Artikel 66.
Der Anspruch auf den Ruhegehalt ruht:
1. wenn der Beamte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wiedererlangung;
2. solange er aus der Verwendung in dem Reichs-, Staats= oder einem sonstigen
öffentlichen Dienste ein Einkommen bezieht, so weit, als der Betrag dieses Einkommens
unter Hinzurechnung des Ruhegehalts den Betrag des vor seiner Ruhestandsversetzung
bezogenen Gehalts übersteigt. Erdient der Beamte in der neuen
Stellung einen Ruhegehalt, ein Wartegeld oder einen ähnlichen Bezug, so findet
daneben der Bezug des ursprünglichen Ruhegehalts nur bis zur Erreichung des
Betrags statt, der sich nach Maßgabe der gesamten Dienstzeit (Artikel 53 bis 58)
aus dem der Festsetzung des ursprünglichen Ruhegehalts zu Grunde gelegten
pensionsfähigen Diensteinkommen berechnet.
Artikel 67.
1 Die Einziehung oder Kürzung des Ruhegehalts tritt mit Schluß des Monats ein,
in dem das die Einziehung oder Kürzung bedingende Ereignis sich vollzogen hat. Vollzieht
sich dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats, so tritt, abgesehen von dem Falle des
Artikel 65 Ziff. 3, die Einziehung oder Kürzung mit dem Beginne dieses Monats ein.
2 Die Wiedergewährung des Ruhegehalts tritt mit dem Beginne des Monats ein, in
dem das die Wiedergewährung bedingende Ereignis sich vollzogen hat.
3 Hat der in den Ruhestand versetzte Beamte den Ruhegehalt über den in Absl. 1
bezeichneten Zeitpunkt hinaus bezogen, so hat er den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten
oder sich auf anderweitige Bezüge aus der Staatskasse anrechnen zu lassen.
Artikel 68.
Die widerruflichen etatsmäßigen Beamten können auf Grund eintretender Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Falle kann ihnen in widerruflicher
Weise ein Ruhegehalt bis zur Höhe des nach den vorstehenden Bestimmungen sich berechnenden
Betrags gewährt werden.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
Artikel 69.
Die Versetzung in den Ruhestand wird, sofern der Beamte durch den König ernannt
wurde, durch den König, außerdem durch die zur Ernennung zuständige Stelle verfügt.